19 Artikel im Heft, Seite 15 von 19

Supplement: PRAXiS

Markenschutz: Machen Sie sich einen Namen!

Dtsch Arztebl 2008; 105(50): [26]

Zimmer, Nicolas

Mehr als 1 000 deutsche Marken beginnen mit der Silbe „MEDIC“. Jährlich kommen mehr als 100 neue hinzu – ein sicheres Zeichen dafür, dass Praxen und Kliniken den Wert einer eigenen Marke zu schätzen wissen.

Angesichts zunehmender Liberalisierung und Konkurrenz durch neue Angebotsformen wird die ärztliche Marke immer bedeutender. Damit diese einmalig und unverwechselbar bleibt, ist die Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) das effektivste Mittel. Die amtlichen Gebühren hierfür sind im Regelfall mit 300 Euro überschaubar.

- Was für eine Marke darf es sein? Das Markengesetz lässt dem Anmelder eine große Freiheit bei der Auswahl der Markenform: von der Klang- über die Farb- bis hin zur Geruchsmarke ist alles möglich. Doch drei Markenformen dominieren mit weitem Abstand: Die Wortmarke, die Bildmarke sowie die Kombination aus beiden. Unter einer Wortmarke versteht man eine Buchstaben- beziehungsweise Ziffernfolge. Es können auch mehrere Worte verwendet werden, um zum Beispiel einen Slogan zu schützen. Eine Bildmarke ist eine grafische Darstellung von Formen oder Gegenständen, die etwa zu einem Logo angeordnet werden. Enthält diese Darstellung wiederum Buchstaben, Ziffern oder Wörter, so nennt man sie Wort-/Bildmarke.

- Was soll die Marke umfassen? Jede Marke muss für bestimmte Waren und/oder Dienstleistungen angemeldet werden und ist auch nur für diese geschützt. Die Beschreibung dieser Leistungen ist standardisiert und beruht auf der „Nizza-Klassifikation“, einer internationalen Übereinkunft mit 45 unterschiedlichen Klassen. Der Schutzumfang der Marke kann später nur durch eine Neuanmeldung erweitert werden und sollte daher sorgfältig definiert sein. Die richtigen Klassen und Beschreibungen findet man über eine Suchmaschine auf der Website des DPMA.

- Kann jeder Begriff als Marke eingetragen werden? Ein nicht seltenes Problem: Wenn ein Begriff die angebotene Leistung lediglich be- oder umschreibt, kann dieser nicht als Marke eingetragen werden. Es fehlt die Unterscheidungskraft. Das DPMA legt hier erfahrungsgemäß einen strengen Maßstab an. So wäre beispielsweise „Die orthopädische Praxis“ für sich genommen nicht eintragungsfähig, weil damit kein individueller Anbieter gekennzeichnet wird. Der Begriff „orthopädische Praxis“ muss auch von anderen Anbietern genutzt werden können, sodass ein zusätzliches Freihaltungsbedürfnis besteht.

Häufig wird in diesen Fällen von Anmeldern ein Logo hinzugefügt, um eine unterscheidungskräftige Wort-/ Bildmarke zu erhalten, die dann eingetragen werden kann. Allerdings ist in dem Fall nur diese kombinierte Darstellungsform geschützt, nicht aber der Begriff allein.

Darüber hinaus bestehen weitere gesetzlich definierte Zurückweisungsgründe, wie die Verwechslungsgefahr mit hoheitlichen Symbolen oder der Verstoß gegen die guten Sitten.

- Ist die Marke schon vergeben? Im Markenrecht gilt der Grundsatz: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.“ Beanspruchen mehrere Beteiligte eine identische oder zum Verwechseln ähnliche Marke für sich, entscheidet der Zeitpunkt der Antragstellung.

Das DPMA prüft übrigens nicht, ob bereits identische Marken angemeldet oder eingetragen worden sind. Es ist Sache der Markeninhaber, gegen spätere Anmeldungen durch Rechtsmittel vorzugehen. Es empfiehlt sich daher, bevor man eine eigene Marke anmeldet, nach bereits bestehenden Schutzrechten zu recherchieren, um böse Überraschungen zu vermeiden.

- Welche Vorteile bringt die Markeneintragung? Mit der Eintragung erhält der Inhaber das ausschließliche Recht, die Marke im eingetragenen Umfang zu nutzen. Dieses gilt zunächst für zehn Jahre und kann verlängert werden. Damit verbunden ist der gesetzlich durchsetzbare Anspruch gegenüber Dritten, eine unerlaubte Verwendung zu unterlassen. So kann verhindert werden, dass die eigene Marke und die damit verbundenen Investitionen durch die Konkurrenz entwertet werden.

Die ständig steigenden Anmeldezahlen im ärztlichen Umfeld zeigen, dass auch hier der Wettbewerb um die besten Marken längst begonnen hat. Auch wenn das Eintragungsverfahren auf den ersten Blick kompliziert erscheinen mag, ist dieses mit sorgfältiger Vorbereitung ohne Weiteres zu bewältigen. Eine anwaltliche Beratung und Vertretung kann die reibungslose Abwicklung sicherstellen, ist gesetzlich aber nicht zwingend. So wird die eigene Marke ein verlässlicher Grundstein der ärztlichen Marketingstrategie. RA Nicolas Zimmer
Anzeige

Drucken Versenden Teilen Leserbrief
19 Artikel im Heft, Seite 15 von 19

Leserkommentare

E-Mail
Passwort

Registrieren

Um Artikel, Nachrichten oder Blogs kommentieren zu können, müssen Sie registriert sein. Sind sie bereits für den Newsletter oder den Stellenmarkt registriert, können Sie sich hier direkt anmelden.

 Zeitraum HTML PDF 
5 / 2013 7 0
4 / 2013 12 0
3 / 2013 6 1
2 / 2013 8 0
1 / 2013 11 0
12 / 2012 6 0
2013 44 1
2012 64 0
2011 84 11
2010 122 9
2009 331 76
2008 55 22
Total 700 119

Leserbriefe

Alle Leserbriefe zum Thema

Login

E-Mail

Passwort


Passwort vergessen?

Registrieren

Anzeige
Eingeloggt als

Suchen in