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RECHTSREPORT

Röntgentagebuch ist vorzulegen

Dtsch Arztebl 2008; 105(51-52): A-2787 / B-2367 / C-2279

Berner, Barbara

Die Regelungen der Röntgenverordnung (RöV) sind eine ausreichende Rechtsgrundlage, um die Vorlage eines Röntgentagebuchs bei den ärztlichen Stellen anzuordnen. Das hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main entschieden.

Gemäß. § 17 a Röntgenverordnung sind den ärztlichen Stellen auf Verlangen die Unterlagen vorzulegen, die diese benötigen, um die Qualität der Anwendung von Röntgenstrahlen am Menschen zu prüfen. Der Umfang der Unterlagen, zum Beispiel Röntgenbilder oder Angaben zu den verwendeten Geräten, ergibt sich aus dem Zweck der Bestimmung.

Im entschiedenen Fall hatte ein niedergelassener Radiologe geklagt. Er hatte sich geweigert, der Anordnung der ärztlichen Stelle nachzukommen, seine Röntgentagebücher vorzulegen. Der Radiologe verwies auf die ärztliche Schweigepflicht und monierte die Einsichtnahme Dritter in patientenbezogene Daten, die in den angeforderten Röntgenunterlagen erfasst seien. Durch die Weitergabe dieser Daten, in die die Patienten nicht ausdrücklich eingewilligt hätten, mache er sich als Arzt nach § 203 Strafgesetzbuch strafbar. Er sei lediglich bereit, die Unterlagen in anonymisierter Form vorzulegen. Nach Auffassung der ärztlichen Stelle wiederum ist eine Pseudonymisierung der Patientennamen nur akzeptabel, wenn dadurch noch eine Zuordnung der Röntgenaufnahmen erfolgen kann, zum Beispiel durch Verwendung der Namensinitialen als Pseudonym.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgelehnt. Die gesetzlichen Grundlagen der RöV seien in Hinblick auf die angeforderten Unterlagen hinreichend bestimmt. Datenschutzrechtliche Bedenken hatte das Gericht nicht. Zwar wird nach § 203 Absatz 1 Strafgesetzbuch bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm als Arzt anvertraut worden ist. Die Befugnis zur Offenbarung kann sich neben der Einwilligung des Patienten jedoch auch aus dem Gesetz oder aus Rechtsverordnungen ergeben.

Die RöV stellt nach Auffassung des Gerichts eine solche Befugnisnorm dar, die mit der verfassungsrechtlichen Ordnung in Einklang steht. Die Prüfung zur Qualitätssicherung beinhaltet nach Auffassung des Gerichts auch, dass eine Indikation für eine bestimmte Untersuchung durch entsprechende Aufzeichnung der Patientengeschichte nachgewiesen werden kann. (Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 13. Februar 2008, Az.: 4 E 189/07) RA Barbara Berner
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