86 Artikel im Heft, Seite 72 von 86

BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung

Bekanntmachungen: Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin, – einerseits – und der GKV-Spitzenverband, K. d. ö. R., Berlin, – andererseits – vereinbaren die nachstehende 24. Änderung der Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung vom 1. April 1995

Dtsch Arztebl 2009; 106(17): A-843 / B-719 / C-699

1. In der Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung werden folgende Änderungen vorgenommen:
1.1. Redaktionelle Änderungen

1.1.1. In Punkt 2.17.2 wird das Wort „Kassenarzt“ ersetzt durch „Vertragsarzt“.
1.1.2. In Punkt 2.19.4 wird nach dem Wort „ist“ ein Komma eingefügt.

1.2. Inhaltliche Änderungen
1.2.1. Die Nummern 2.20, 2.99 sowie 2.99A werden wie folgt geändert:

2.20 Muster 20: Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben (Wiedereingliederungsplan) (Stand: 4.2009)
2.99 Muster 99: Beleg über die Zahlung gemäß § 28 Absatz 4 SGB V (Stand: 4.2009)
2.99A Muster 99A: Beleg über die Zahlung gemäß § 28 Absatz 4 SGB V im Notfall (Stand: 4.2009)

Das Inhaltsverzeichnis ändert sich entsprechend.
2. An den Vordruckerläuterungen werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.1. Redaktionelle Änderungen

2.1.1. Muster 1: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
In Ziffer 4 wird „Arbeitsunfähigkeit seit …“ durch „Arbeitsunfähig seit …“ ersetzt.

Ziffer 6 wird geändert in:
Es wird darauf hingewiesen, dass in den Zeilen „Arbeitsunfähig seit . . .“, „Voraussichtlich arbeitsunfähig bis einschließlich . . .“ und „Festgestellt am . . .“ die Daten sechsstellig im Format TTMMJJ (z. B. 010200) anzugeben sind.

2.1.2. Muster 5: Abrechnungsschein ambulante Behandlung, belegärztliche Behandlung, Abklärung somatischer Ursachen vor Aufnahme einer Psychotherapie, anerkannte Psychotherapie
In Ziffer 8, 2. Absatz wird „OPS-301-Prozeduren“ durch „Operations- und Prozedurenschlüssel“ ersetzt.

In Ziffer 11, 2. Absatz wird der zweite Satz geändert in:
Die Unterschrift des Patienten entfällt, wenn im Quartal als einzige Leistungen Kosten, Berichte bzw. Kassenanfragen, Leistungen nach den GNR 01430, 01435 und 01820 EBM und/oder telefonische Beratungen nach den GNR 01214, 01216 und 01218 EBM im Behandlungsfall zur Abrechnung kommen.

2.1.3. Muster 16: Arzneiverordnungsblatt
In Ziffer 10 wird der Hinweis geändert in:
Andernfalls kann eine Substitution erfolgen nach den Bestimmungen des zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und dem Deutschen Apothekerverband e.V. getroffenen Rahmenvertrages nach § 129 SGB V in der jeweils geltenden Fassung.

3. Diese Vereinbarung tritt am 1. April 2009 in Kraft.
Alte Vordrucke müssen aufgebraucht werden.


Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin
GKV-Spitzenverband, K. d. ö. R., Berlin
Berlin, den 31. März 2009
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