STATUS
Geldbuße wegen fehlender Haftpflichtversicherung
Dtsch Arztebl 2009; 106(23): A-1213 / B-1037 / C-1009


Ein Arzt, der seine Praxis führt, ohne eine wirksame Haftpflichtversicherung abgeschlossen zu haben, handelt berufsrechtswidrig. Das hat das Bezirksberufsgericht für Ärzte in Stuttgart entschieden.
Der Beschuldigte war Geschäftsführer und Arzt in einer Privatklinik, die dauerhaft nicht in der Lage war, die Aufwendungen für angemietete Klinikräume oder angelieferte Medikamente zu leisten. Wegen der in diesem Zusammenhang begangenen Straftaten (Insolvenzverschleppung, vorsätzlicher Bankrott, Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) wurde der Arzt zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Anschließend versuchte er, sich wieder mit Privatpatienten „über Wasser zu halten“. Wegen seiner wirtschaftlichen Situation konnte er jedoch die Prämie seiner Haftpflichtversicherung nicht aufbringen. Nach vielfältigen Mahnungen kündigte der Versicherer. Obwohl der Arzt wusste, dass er für eine Haftpflichtversicherung zu sorgen hatte, operierte er Patienten. Wegen Komplikationen kam es zu einer Auseinandersetzung über Regressansprüche. Nun informierte der Arzt den Patienten, dass er nicht haftpflichtversichert und überdies hoch verschuldet sei. Erst seit einem Jahr ist der Beschuldigte wieder haftpflichtversichert.
Er hat gegen § 1 und § 21 der Berufsordnung verstoßen, sich hinreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen der beruflichen Tätigkeit zu versichern. Wegen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse ist nur eine Geldbuße von 700 Euro verhängt worden. (Berufsgericht für Ärzte in Stuttgart, Urteil vom 11. Februar 2009, Az.: BGÄS 18/08) RAin Barbara Berner
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