BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Bundesärztekammer
Bekanntmachungen: Richtlinien zur Organtransplantation gem. § 16 Abs. 1 S. 1 Nrn. 2 u. 5 TPG
Dtsch Arztebl 2009; 106(43): A-2162 / B-1854 / C-1814


Der Vorstand der Bundesärztekammer hat in seiner Sitzung vom 25.09.2009 auf Empfehlung der Ständigen Kommission Organtransplantation Folgendes beschlossen:
In den Richtlinien zur Organtransplantation gem. § 16 Abs. 1 S. 1 Nrn. 2 und 5 TPG in der Fassung vom 28.02.2003 (Dtsch Arztebl 2003; 100[9]: A 582–3), zuletzt geändert am 24.07.2009 (Dtsch Arztebl 2009; 106[30]: A 1529) werden die Richtlinien für die Organvermittlung zur Lebertransplantation wie folgt geändert:
A. In Kapitel II., Abschnitt 1.4.1. „Kinder (unter 12 Jahren)“ werden die Sätze 2 und 3 wie folgt geändert:
„Hierzu wird der initiale matchMELD einer 3-Monats-Mortalität von 35 % entsprechend festgesetzt. Sind Kinder unter 12 Jahren nach drei Monaten auf der Warteliste noch nicht transplantiert, wird der matchMELD entsprechend einer Zunahme der 3-Monats-Mortalität um 15 % erhöht.“
B. Inkrafttreten
Die Richtlinienänderungen treten am Tag nach Veröffentlichung im Deutschen Ärzteblatt in Kraft.
[Hinweis: Der Wortlaut der Richtlinien ist abrufbar unter http://www.bundesaerztekammer.de/page.asp?his=0.7.45.3263.3264]
Korrespondenzanschrift: Bundesärztekammer, Dezernat VI, Herbert-Lewin-Platz 1, 10623 Berlin
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