88 Artikel im Heft, Seite 53 von 88

MEDIZIN: Referiert

Bioethik in der medizinischen Publizistik

Dtsch Arztebl 1997; 94(26): A-1813 / B-1535 / C-1360

bt

In den Vereinigten Staaten besteht die Vorschrift, daß allen aus Bundesmitteln finanzierten Forschungsvorhaben, die den Menschen betreffen, zuvor eine Ethikkommission zustimmen muß, deren offizielle Bezeichnung "Institutional Review Board" ist. Bei nicht bundesfinanzierten Studien pflegt man sich auch an diese Regel zu halten. Es gibt allerdings keine amtliche Vorschrift darüber, ob wissenschaftliche Zeitschriften von ihren Autoren einen Nachweis über die Zustimmung einer Ethikkommission führen müssen. Eine Studie, die dem JAMA zugeschickt wurde und keine entsprechende Legitimation hatte, war die Motivation für die folgende Untersuchung.
Die Autoren untersuchten daraufhin in 102 englischsprachigen Zeitschriften aller medizinischen Fachgebiete, darunter auch solche aus Kanada und Großbritannien, inwieweit die "Anweisungen an die Autoren", die in jeder Ausgabe abgedruckt zu werden pflegen, eine Forderung nach dem Ethiknachweis vorhanden ist. 48 Zeitschriften verlangten den Nachweis der ethischen Überprüfung, allerdings keine die Übersendung einer Kopie des Kommissionsbescheides, meist hingegen eine Erklärung innerhalb des Aufsatztextes oder eine gesonderte Erklärung. Einige Zeitschriften vermerken in ihren "Instructions" lediglich, die Redaktion unterstelle, daß die Autoren die entsprechenden Vorschriften erfüllt hätten. 14 Zeitschriften beriefen sich in ihren Anweisungen auf die "Einheitlichen Richtlinien" des Internationalen Komitees der Redakteure medizinischer Zeitschriften, in denen ausdrücklich auf die Helsinki-Deklaration des Weltärztebundes hingewiesen wird, in der widerum eine Überprüfung durch Ethikkommissionen gefordert wird. Drei Redaktionen nennen nur die Deklaration von Helsinki, zehn verlangen eine Erklärung, daß die Studienteilnehmer aufgeklärt wurden und zugestimmt haben. In 25 Zeitschriften gab es keinen Hinweis dieser Art.
Mit den Zeitschriften, die sich auf die Redakteursrichtlinien oder die Helsinki-Deklaration beziehen, sind die Autoren nicht ganz zufrieden. Vor allem bei der ersten Gruppe gehe nicht sicher hervor, daß nicht nur redaktionstechnische und formale Dinge gemeint seien, sondern eben auch der ethische Hinweis. Die Beschränkung auf "informed consent" sei viel zu wenig - die amerikanische Vorschrift verlangt von den Ethikkommissionen die Überprüfung von weiteren sieben Problemen vor Studienbeginn.
Unter den Publikationen, die keine Autorenhinweise veröffentlichen, befinden sich durchaus renommierte Zeitschriften mit hoher Auflage. Die Autoren räumen allerdings ein, daß sie keine Redakteure interviewt haben - sie hätten vielleicht auch noch andere Praktiken gefunden als die aufwendige und platzraubende ständige Wiederholung der "Instructions for authors". bt


Amdur RJ, Chuck B: Institutional review board approval and publication of human research results. JAMA 1997; 277: 909-914.
Dr. Robert J. Amdur, 1 Medical Center Drive, Lebanon, NH 03756, USA.


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