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RECHTSREPORT

Vorratsdatenspeicherung in der bisherigen Form war unzulässig

Dtsch Arztebl 2010; 107(11): A-518

Berner, Barbara

Die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und der Strafprozessordnung (StPO), die eine vorsorgliche Speicherung von Telekommunikationsdaten für sechs Monate sowie die Verwendung dieser Daten regeln, verstoßen gegen Artikel 10 Grundgesetz. Das hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden.

Die angegriffenen Vorschriften waren seit 1. Januar 2008 in Kraft. Dagegen hatten zahlreiche Personen und Institutionen Verfassungsbeschwerde eingelegt. Das BVerfG führt in seiner Urteilsbegründung aus, dass die Speicherung von Daten ohne Anlass (wie vor allem in § 113 a TKG) zur qualifizierten Verwendung im Rahmen der Strafverfolgung, der Gefahrenabwehr und der Aufgaben der Nachrichtendienste mit dem Grundgesetz nicht schlechthin unvereinbar ist. Der Gesetzgeber kann mit einer solchen Regelung legitime Zwecke verfolgen, weshalb eine solche Speicherung im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geeignet und erforderlich sein kann.

Allerdings unterliegt eine solche Datenspeicherung wegen des möglichen Gefühls der Bürger, ständig überwacht zu werden, sowohl im Hinblick auf die Begründung als auch hinsichtlich ihrer Ausgestaltung, vor allem den vorgesehenen Verwendungszwecken, besonders strengen Anforderungen. Die diffuse Bedrohlichkeit, die die Datenspeicherung entfalten kann, muss durch wirksame Transparenzregelungen aufgefangen werden.

Dazu zählt, den Grundsatz der Offenheit der Erhebung und Nutzung von personenbezogenen Daten anzuwenden. Das heißt: Die rechtlichen und faktischen Grundlagen entsprechender Auskunftsbegehren sind aktenkundig zu machen. Ein Richtervorbehalt muss demgegenüber für solche Auskünfte nicht vorgesehen werden.

Zudem hat der Gesetzgeber Benachrichtigungspflichten vorzusehen, sofern dadurch der Zweck der Auskunft nicht vereitelt wird beziehungsweise überwiegende Interessen dem nicht entgegenstehen. Dem Bund obliegt es darüber hinaus auch sicherzustellen, dass eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechende, hinreichend präzise Begrenzung der Datenverwendungszwecke fixiert wird. Dem entsprachen die aufgehobenen gesetzlichen Regelungen nicht. (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 2. März 2010, Az.: 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08).
RAin Barbara Berner
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