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RECHTSREPORT

Verwaltungsleiterin muss höheren Kammerbeitrag zahlen

Dtsch Arztebl 2010; 107(13): A-624

Berner, Barbara

Der Begriff der „ärztlichen Tätigkeit“ im Sinne der Beitragsordnung einer Ärztekammer ist nicht mit einer „approbationspflichtigen“ Tätigkeit gleichzusetzen, sondern weiter gefasst. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg entschieden.

Ein heilkundlicher Beruf wird im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Heilkundegesetz ausgeübt, wenn der Approbierte einer Tätigkeit nachgeht, für die die Kenntnisse und Fähigkeiten, die Voraussetzung für seine Approbation waren, mitverwendet werden können. Der gesetzliche Auftrag einer Ärztekammer, die Gesamtbelange des Berufsstands zu wahren, rechtfertigt es, alle ärztlichen Tätigkeitsbereiche zu erfassen, also auch die von „Randgruppen“, welche in Grenzbereichen zu anderen Wissenschaften tätig sind.

Gestritten wurde im entschiedenen Fall über die Beitragspflicht der Verwaltungsleiterin eines Krankenhauses. Die Beitragsordnung der niedersächsischen Ärztekammer sieht vor, dass der Regelbeitrag von kurativ tätigen Arzten zu entrichten ist. Darüber hinaus bestehen drei Sonderbeitragsgruppen mit abgestaffelten Beiträgen: für Kammermitglieder, die a) nicht praktisch mit der Heilbehandlung und Bekämpfung von Krankheiten befasst sind, b) an wissenschaftlichen Hochschulen nur in theoretischen Fächern lehren, reine Grundlagenforschung betreiben oder allein administrativ und organisatorisch tätig sind, oder c) ihre Berufstätigkeit auf Dauer eingestellt haben beziehungsweise ausschließlich als Zahnarzt oder Apotheker tätig sind.

Die Verwaltungsleiterin wurde in der Beitragsgruppe der administrativ tätigen Ärzte eingestuft. Sie vertrat aber die Ansicht, nur den Sockelbeitrag der günstigsten Sondergruppe entrichten zu müssen. Dieser Auffassung ist das Gericht nicht gefolgt. Ihre Tätigkeit sei zutreffend als administrative und organisatorische (ärztliche) Tätigkeit eingestuft worden. In der gewählten Gruppe werden auch Ärzte mit Berufstätigkeiten erfasst, die zwar nicht zwingend eine ärztliche Ausbildung voraussetzen, bei denen aber ein Arzt von seinen in der Ausbildung erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten profitiert. (Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 23. November 2009, Az.: 8 LA 200/09) RAin Barbara Berner
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