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BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung

Einführung einer Qualitätssicherungsvereinbarung zur Balneophototherapie nach § 135 Abs. 2 SGB V

PP 9, Ausgabe September 2010, Seite 427

Mitteilungen

Mit Wirkung zum 1. Oktober 2010 hat der Bewertungsausschuss die Aufnahme der Gebührenordnungsposition 10350 „Balneophototherapie“ in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) beschlossen (vgl. Deutsches Ärzteblatt, Heft 30, vom 30. Juli 2010). Im Rahmen der Einführung der Balneophototherapie in den EBM haben sich die Partner der Bundesmantelverträge auch auf eine „Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur Balneophototherapie“ geeinigt. Die Berechnung der neuen Gebührenordnungsposition 10350 setzt eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung nach dieser Qualitätssicherungsvereinbarung voraus.

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Die Qualitätssicherungsvereinbarung zur Balneophototherapie ist eine Maßnahme zur Qualitätssicherung, mit welcher die Qualität der Leistungen der Balneophototherapie gemäß der „Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung“ des Gemeinsamen Bundesausschusses (Anlage I, Nr. 15) mittels Bade-PUVA-Therapie, synchroner oder asynchroner Photo-Sole-Therapie gesichert werden soll. Die Vereinbarung regelt die fachlichen, apparativen, räumlichen und organisatorischen Voraussetzungen für die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Balneophototherapie in der vertragsärztlichen Versorgung. Neben der Überprüfung dieser strukturellen Genehmigungsvoraussetzungen ist die stichprobenhafte Überprüfung des technischen Gerätezustandes der Bestrahlungskabinen Kernpunkt dieser Vereinbarung.

Die Qualitätssicherungsvereinbarung zur Balneophototherapie tritt – unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Partner der Bundesmantelverträge, von der jedoch ausgegangen werden kann – zum 1. Oktober 2010 – zeitgleich mit der Aufnahme der Gebührenordnungsposition 10350 in den Abschnitt 10.3 des EBM – in Kraft.


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