Schon im Dezember 2008 hat der Bundesverband der Deutschen Multiple-Sklerose-Gesellschaft vor der kommerziell angebotenen und stark beworbenen intrathekalen Stammzelltherapie zur Behandlung der multiplen Sklerose gewarnt. Man halte sie für gefährlich und müsse vor der Anwendung außerhalb einer klar definierten Therapiestudie ausdrücklich warnen, hieß es in einer Pressemitteilung vom 12. Dezember. Auch die Deutsche Diabetes-Gesellschaft und das Kompetenznetz Diabetes mellitus warnten im Juli 2009 vor der Therapie mit Stammzellen, die auch das Unternehmen XCell-Center, eine private Klinik für regenerative Therapien mit Standorten in Düsseldorf und Köln, anbietet (Dtsch Arztebl 2009; 106(31–32): A 1555). Die Kosten liegen zwischen 7 500 und 10 500 Euro und werden nicht von den Krankenkassen übernommen.
Erst jetzt ist bekanntgeworden, dass im August ein 18-Monate alter Junge gestorben ist, dem im XCell-Center in Düsseldorf Stammzellen endoskopisch in den Ventrikel eingeführt worden waren. Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf hat Ermittlungen gegen die behandelnde Ärztin aufgenommen. Bei zwei weiteren Kindern habe es „schwere Komplikationen“ gegeben, teilte die Staatsanwaltschaft mit. Bei allen drei Kindern kam es als Folge des Eingriffs zu massiven Hirnblutungen. Diese wurden zwar nicht direkt von den Stammzellen ausgelöst, sondern traten nach Angaben des XCell-Centers infolge einer Neuroendoskopie auf. Bislang seien mehr als 100 neurochirurgische Eingriffe in der Klinik vorgenommen worden, die Komplikationsrate sei dabei im internationalen Vergleich relativ gering gewesen, heißt es in einer Mitteilung der Klinik.
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Gegen XCell-Center wird laut Staatsanwaltschaft nicht ermittelt. Allerdings hat auch das zuständige Paul-Ehrlich-Institut (PEI) erhebliche Bedenken bezüglich der Eingriffe. Nach derzeitigem Stand der Erkenntnisse habe der bestimmungsgemäße Gebrauch von Stammzellpräparaten zur intrazerebralen und intraventrikulären Anwendung „durch die Firma XCell-Center schädliche Wirkungen, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß erheblich hinausgehen“. Das PEI sieht nach Analyse der vorliegenden Daten diese Arzneimittel bei den hier beschriebenen Anwendungen daher als bedenklich im Sinne von § 5 Absatz 2 Arzneimittelgesetz (AMG) an. Gemäß § 5 Absatz 1 AMG sei es verboten, bedenkliche Arzneimittel in den Verkehr zu bringen oder bei einem anderen Menschen anzuwenden. Dr. med. Vera Zylka-Menhorn
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