BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung
Änderung der Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur Ultraschalldiagnostik (Ultraschall-Vereinbarung)
PP 10, Ausgabe Januar 2011, Seite 51


Anlage III (Anforderungen an die apparative Ausstattung nach § 9) wird wie folgt geändert:
Bei den Anwendungsklassen AK 10.1 und 10.2 wird die Textierung der Bildfeldbreite in Nummer 4.1 wie folgt gefasst:
„Bildfeldbreite ≥ 3,8 cm“
Die Änderung ist zum 15. November 2010 in Kraft getreten.
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