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BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung

Änderung der Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur Ultraschalldiagnostik (Ultraschall-Vereinbarung)

PP 10, Ausgabe Januar 2011, Seite 51

Anlage III (Anforderungen an die apparative Ausstattung nach § 9) wird wie folgt geändert:

Bei den Anwendungsklassen AK 10.1 und 10.2 wird die Textierung der Bildfeldbreite in Nummer 4.1 wie folgt gefasst:

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„Bildfeldbreite ≥ 3,8 cm“

Die Änderung ist zum 15. November 2010 in Kraft getreten. 


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