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EDITORIAL

Kompetenzerweiterung für Psychotherapeuten: Viele Gründe sprechen dafür

PP 10, Ausgabe Februar 2011, Seite 53

Bühring, Petra

Die Reform der Psychotherapeutenausbildung ist eine gute Gelegenheit, die Kompetenzen der Profession zu erweitern. Das SGB V wird schließlich nicht alle Jahre angefasst. Psychotherapeuten sollen künftig Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausstellen dürfen, psychotherapiespezifische Heil- und Hilfsmittel verordnen sowie Krankenhauseinweisungen vornehmen können. Das fordert die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) in ihrem aktuellen Entwurf für ein Psychotherapeutenausbildungsreformgesetz (siehe Interview auf den folgenden Seiten). Die Kammer folgt damit den Vorschlägen des Forschungsgutachtens zur Ausbildung von Psychotherapeuten (Strauß et al., 2009), welches das Bundesgesundheitsministerium in Auftrag gegeben hatte. Die Gutachter haben Stellungnahmen von psychologischen und ärztlichen Experten analysiert und gegeneinander abgewogen.

Die Argumente für eine Erweiterung der Befugnisse liegen auf der Hand: Behandelnde Psychotherapeuten sollten krankschreiben dürfen, weil sie ihre Patienten meist besser kennen und die Behandlungsverläufe psychischer Störungen eher einschätzen können als der Hausarzt. Dies gilt auch für die Befugnis, in Krankenhäuser der psychiatrischen und psychotherapeutischen Versorgung einzuweisen. Zudem würde die sektorübergreifende Behandlung erleichtert, besonders bei akuter Suizidalität. Auch parallele Behandlungen ließen sich vermeiden. Und warum sollen Psychotherapeuten nicht Soziotherapie, Ergotherapie oder Logopädie verordnen dürfen? Die Kenntnisse dafür haben sie.

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Die Bundesärztekammer und vor allem die Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie und Nervenheilkunde raten hingegen davon ab, die medizinischen und sozialrechtlichen Kompetenzen für Psychologische Psychotherapeuten zu erweitern. Die Ausbildung solle wie bisher darauf abzielen, eine Kompetenz dafür zu entwickeln, in welchen Situationen Ärzte zur differenzialdiagnostischen Klärung oder zur zusätzlichen pharmakotherapeutischen Intervention hinzuzuziehen sind. Einen multidimensionalen Gesamtbehandlungsplan könne nur der Arzt erstellen.

Für die Erlaubnis, Bescheinigungen und Verordnungen auszustellen, spricht auch der damit verbundene Bürokratieabbau. Patienten müssten nicht mehr wegen einer Unterschrift den Haus- oder Facharzt aufsuchen. Bei den ohnehin überlasteten Hausärzten würden dadurch Kapazitäten frei. Eine Petition zu dem Thema an den Deutschen Bundestag begründet die geforderte Kompetenzerweiterung sogar mit dem zunehmenden Ärztemangel vor allem in den Psych-Fächern der Medizin.

Mit der Entscheidung, die Verordnung von Psychopharmaka nicht in die Reihe der Forderungen nach weiteren Kompetenzen aufzunehmen, folgt die BPtK sinnvollerweise den Empfehlungen der Gutachter. Zu schwerwiegend sind die Argumente dagegen, nicht nur von ärztlicher Seite. Viele Psychotherapeuten wollen diese zusätzliche Befugnis zudem gar nicht. In Bezug auf die anderen Kompetenzen sollte den unparteiischen Wissenschaftlern im Gesetzgebungsprozess ebenfalls deutliches Gehör geschenkt werden.


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