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BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung

Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 245. Sitzung am 22. Dezember 2010 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)

PP 10, Ausgabe Februar 2011, Seite 95

mit Wirkung zum 1. April 2011

1. Änderung der Überschrift des Abschnitts 1.4

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1.4 Besuche, Visiten, Prüfung der häuslichen Krankenpflege, Verordnung besonderer Behandlungsmaßnahmen, Verwaltungskomplex, telefonische Beratung, Konsultationspauschale, Verweilen

2. Ergänzung der Präambel des Abschnitts 1.4 um eine Nr. 3.

3. Die Gebührenordnungspositionen 01425 und 01426 sind nur von Ärzten berechnungsfähig, die berechtigt sind, Gebührenordnungspositionen der Kapitel 3, 4, 5, 7, 8, 9, 10, 13, 14, 15, 16, 18, 21, 25, 26 und/oder 27 abzurechnen.

3. Ergänzung der Präambel des Abschnitts 1.4 um eine Nr. 4.

4. Bei durchgängiger Behandlung im Sinne der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung sind gemäß der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 37b SGB V nach Ablauf des Versorgungszeitraumes der Erstverordnung nur noch Folgeverordnungen auszustellen, auch wenn ein neues Quartal begonnen hat. Wird die Behandlung unterbrochen und zu einem späteren Zeitpunkt eine erneute Behandlungsbedürftigkeit festgestellt, ist erneut eine Erstverordnung auszustellen.

4. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition 01425 in den Abschnitt 1.4

01425 Erstverordnung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung gemäß der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 37b SGB V 715 Punkte

5. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition 01426 in den Abschnitt 1.4

01426 Folgeverordnung zur Fortführung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung gemäß der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 37b SGB V 

höchstens zweimal im Behandlungsfall 430 Punkte

6. Aufnahme der Gebührenordnungspositionen 01425 und 01426 in die Präambel 3.1 Nr. 3, Präambel 4.1 Nr. 5, Präambel 5.1 Nr. 3, Präambel 7.1 Nr. 4, Präambel 8.1 Nr. 4, Präambel 9.1 Nr. 2, Präambel 10.1 Nr. 3, Präambel 13.1 Nr. 6, Präambel 14.1 Nr. 2, Präambel 15.1 Nr. 2, Präambel 16.1 Nr. 3, Präambel 18.1 Nr. 2, Präambel 21.1 Nr. 3, Präambel 25.1 Nr. 2, Präambel 26.1 Nr. 2, Präambel 27.1 Nr. 4.

7. Ergänzung des Anhangs 3 zum EBM

Protokollnotiz:

Der Bewertungsausschuss stellt fest, dass die mit der Aufnahme der vormaligen Sachkostenpauschalen aus dem Abschnitt 40.17 (40860 und 40862) in den Abschnitt 1.4 (GOP 01425 und 01426) verbundene Bewertung der Leistungen in Punkten kein Präjudiz für die Bewertung anderer Leistungen ist. 


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