Grundsätzlich übt ein niedergelassener Arzt einen freien Beruf aus. Doch er trägt ein enges Korsett: gut versorgen, aber zugleich effizient wirtschaften.
Schon seit vielen Jahren richtet sich die Aufmerksamkeit im Gesundheitswesen auf eine effiziente Versorgung. Das politische Mittel der Wahl ist ein verstärkter Wettbewerb zwischen den Leistungserbringern – auch unter niedergelassenen Ärzten. Ob das geltende Recht für diesen Wettbewerb genügt, wurde beim Symposium „Der Arzt als Unternehmer“ – veranstaltet von der Deutschen Gesellschaft für Kassenarztrecht – in Berlin diskutiert.
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Muss die Rechtsprechung wettbewerbsfreundlicher werden, oder soll man zum Schutz der Patienten an der alten Rechtsprechung festhalten? „Der Arztberuf ist kein Gewerbe, bei dem die Gewinnerzielung das einzige Ziel ist“, sagte Reinhard Gaier, Richter des Bundesverfassungsgerichts. Ärzte befänden sich in einem Dilemma. Zum einen hätten sie den Anspruch, ihre Patienten bestmöglich zu behandeln. Festgehalten ist dies auch in der Berufsordnung. Dort steht im ersten Absatz „Ärztinnen und Ärzte dienen der Gesundheit des einzelnen Menschen und der Bevölkerung“. Zum anderen seien Ärzte Unternehmer in einem wettbewerblich orientierten Gesundheitsmarkt. Dort müssten sie Gewinne erwirtschaften. Dadurch komme es immer wieder zu Situationen, in denen der Arzt sich zwischen dem, was für den Patienten das Beste wäre, und dem, was wirtschaftlich sei, entscheiden müsse.
„Grundsätzlich ist die Tätigkeit des Vertragsarztes kein öffentlicher Dienst“, stellte Gaier klar. Der Arztberuf sei ein freier Beruf, der durch den Artikel 12 des Grundgesetzes geschützt sei. Der Artikel sichert jedem Menschen in Deutschland zu, seinen Beruf frei wählen und ausüben zu können. Diese Freiheit könne aber eingeschränkt werden, fuhr Gaier fort, wenn dies beispielsweise dem Gemeinwohl diene. Im Fall des Arztes rechtfertige die Sicherung der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung einen solchen Eingriff, meinte der Verfassungsrichter.
Auch Dr. med. Carl-Heinz Müller, Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, hält Einschränkungen in die Berufsfreiheit für nachvollziehbar, „wenn sie dem Ziel einer qualitativ hochwertigen Versorgung und einer effizienten Mittelallokation dienen“. Dies könnten bestimmte Leitlinien, klar definierte Schnittstellen oder sektorenübergreifende Behandlungspfade sein. Denn Vertragsärzte trügen nicht nur Verantwortung für die Gesundheit des einzelnen Patienten, sondern auch für die der gesamten Bevölkerung. Sie seien, sagte Müller, mitverantwortlich für eine funktionierende, solidarische Gesundheitsversorgung. Jedoch könne man auch Strukturen schaffen, die Ärzten bessere Arbeitsbedingungen böten und trotzdem Patienten effizienter versorgten.
Jürgen Bodemeyer, Mitarbeiter des Projektteams der Rhön-Klinikum AG, stimmt Müller zu. Er verwies auf Medizinische Versorgungszentren (MVZ) als eine attraktive Alternative zur klassischen Niederlassung. Hier könne das wirtschaftliche Risiko einer Praxisübernahme vermieden und interdisziplinär gearbeitet werden.
Aber Medizinische Versorgungszentren haben auch Nachteile. So heißt es in der Auswertung des MVZ-Surveys 2008 der KBV: „Es muss darauf hingewiesen werden, dass die Produktivität angestellter Ärzte im Vergleich zu selbstständig tätigen niedriger liegt.“
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