48 Artikel im Heft, Seite 47 von 48

BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung

Änderung der Satzung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung

PP 10, Ausgabe März 2011, Seite 146

Bekanntmachungen

Die Vertreterversammlung hat in ihrer Sitzung am 3. Dezember 2010 beschlossen:

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Art. 1
Satzungsänderung

Die Satzung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, zuletzt geändert durch den Beschluss der Vertreterversammlung vom 28. September 2007, wird wie folgt geändert und ergänzt:

Teil 1
Haushalt/Verwaltungskostenumlage

In § 14 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Vertreterversammlung kann anstelle der Finanzierungsweise nach den Sätzen 1 und 2 die Umlage nach einem gegebenenfalls auch differenzierten Grundbeitrag je Mitglied der Kassenärztlichen Vereinigung oder aus einer Kombination der Verfahrensweisen nach Sätzen 1 bis 3 bemessen. Der Vorstand legt dazu eine Berechnung vor, welche eine Deckung der Verwaltungskosten sichert.“

Teil 2
Drittes Vorstandsmitglied (als Option)

1. § 8 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Der Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigung besteht aus zwei für die Dauer der Amtsperiode gewählten Mitgliedern. Durch Beschluss der Vertreterversammlung zu Beginn der jeweiligen Amtsperiode kann der Vorstand um ein drittes Vorstandsmitglied erweitert werden. Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.“

2. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach Satz 3 folgende Sätze eingefügt:

„Ist gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 ein drittes Vorstandsmitglied zu wählen, ist für dessen Wahl die Voraussetzung nach Satz 3 nicht erforderlich. Wählbar insoweit ist jede Person, welche die Eignung für ein Vorstandsamt der Kassenärztlichen Bundesvereinigung unter Berücksichtigung von deren gesetzlichen und satzungsmäßigen sowie politischen und strategischen Aufgaben besitzt.“

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Vertreterversammlung wählt in unmittelbarer und geheimer Wahl in getrennten Wahlgängen in folgender Reihenfolge:

1. für das Grundsatzressort „Hausärztliche Versorgung“ das dafür geeignete Vorstandsmitglied;

2. für das Grundsatzressort „Fachärztliche Versorgung“ das dafür geeignete Vorstandsmitglied;

3. sofern vorgesehen, das dritte Vorstandsmitglied;

4. aus der Mitte des Vorstandes den Vorstandsvorsitzenden;

5. unter den anderen Vorstandsmitgliedern den ersten und gegebenenfalls den zweiten Stellvertreter des Vorsitzenden; bei zwei Vorstandsmitgliedern ist mit der Wahl des Vorstandsvorsitzenden das insoweit nicht gewählte Vorstandsmitglied stellvertretender Vorstandsvorsitzender.“

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

Die Verweisung „Nrn. 1 bis 3“ wird gestrichen und das Wort „Wahl“ durch das Wort „Wahlen“ ersetzt.

3. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „dem stellvertretenden Vorsitzenden“ durch die Wörter „dem ersten oder gegebenenfalls zweiten Stellvertreter in dieser Reihenfolge“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „und sein Stellvertreter“ durch die Wörter „und seine Stellvertreter“ ersetzt.

b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5) Die Vorstandsmitglieder für die Grundsatzressorts „Hausärztliche Versorgung“ und „Fachärztliche Versorgung“ verwalten jeweils eigenverantwortlich ihre Ressorts. Dies gilt auch für das einem dritten Vorstandsmitglied nach der Geschäftsordnung zugewiesene Ressort. Die Zuständigkeiten im Einzelnen ergeben sich aus der Geschäftsordnung gemäß Absatz 6.“

Teil 3
Redaktionelle Klarstellungen

In § 3 werden in Absatz 3 Satz 2 und in Absatz 4 Satz 1 jeweils in den Klammerzusätzen die Worte „in Medizinischen Versorgungszentren“ gestrichen.

Art. 2
§ 1
Inkrafttreten

Die Vorschriften treten nach Genehmigung durch das Bundesministerium für Gesundheit entsprechend § 20 Satz 1, zweiter Hs. der Satzung am achten Tag nach dem Ausgabedatum des die Veröffentlichung der Satzung enthaltenden „Deutschen Ärzteblatts“ in Kraft.

§ 2
Übergangsregelung

Die Neuregelungen zur Vorstandszusammensetzung (§ 8 Abs. 1; § 9 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3; § 11 Abs. 4, Abs. 5) in der Fassung des Änderungsbeschlusses vom 3. Dezember 2010 treten mit Beginn der neuen Amtsperiode (2011–2016) in Kraft.

Die Satzungsänderung wurde mit der notwendigen Mehrheit am 3. Dezember 2010 von der Vertreterversammlung beschlossen. Sie wird hiermit ausgefertigt.

Berlin, den 3. Dezember 2010

gez. Dr. med. Andreas Hellmann

Vorsitzender der Vertreterversammlung

Die vorstehenden von der Vertreterversammlung am 3. Dezember 2010 beschlossenen Änderungen der Satzung der KBV werden gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 SGB V genehmigt.

Bonn, 26. Januar 2011

Bundesministerium für Gesundheit

im Auftrag

L.S.

gez. Dr. Ulrich Orlowski


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