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Bundesverfassungsgericht: Konsequenzen für uns Ärzte

Dtsch Arztebl 1998; 95(1-2): A-1 / B-1 / C-1

Hoppe, Jörg-Dietrich

Mitte Dezember fällte der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichtes ein für uns Ärztinnen und Ärzte hoch bedeutsames Urteil, in dem er Verfassungsbeschwerden zweier Kollegen gegen ihre zivilrechtlichen Verurteilungen zur Schadensersatz- und Schmerzensgeldzahlung wegen fehlgeschlagener Sterilisation beziehungsweise fehlerhafter genetischer Beratung zurückwies.
Nach Auffassung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts sind die Entscheidungen der Zivilgerichte nicht zu beanstanden und verfassungskonform. In einer vorab veröffentlichten Presseverlautbarung des Ersten Senates heißt es: "Es entspricht der Konsequenz des langjährig entwickelten Arzthaftungsrechts, daß in Fällen der vorliegenden Art das Zivilrecht auf neue Einwirkungs- und Steuerungsmöglichkeiten der Fortpflanzungsmedizin angemessene Antworten gefunden hat." Es liege auch kein Verstoß gegen das Grundrecht auf Menschenwürde vor. Die Folgen dieser Rechtsprechung sind in ihrem vollen Ausmaß noch gar nicht abzusehen.
Zunächst verwirrt, daß der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichtes die Existenz zweier verschiedener Beurteilungen desselben Gegenstandes durch das höchste deutsche Gericht hinzunehmen scheint, weil er sich gegen die Auffassung des Zweiten Senates stellt, der (dazu der Bericht unter Politik/Aktuell in diesem Heft) verneint hatte, die Unterhaltspflicht der Eltern für ein Kind als Schaden einzustufen, für den der Arzt die Haftung übernehmen müsse.
Der breiten Öffentlichkeit wird schwer die feinziselierte Argumentation des Ersten Senates zu vermitteln sein, weshalb die gegen den Willen ihrer Eltern gezeugten und geborenen Kinder nicht als "Schadensfälle" zu verstehen seien. Nicht nur die Kinder werden fragen, warum ihre Eltern sie schließlich doch mit Liebe angenommen haben, ihren Unterhalt aber nicht bestreiten wollten. Es kann doch nicht bezweifelt werden, daß der "Schaden" in ihrer Existenz begründet liegt. Diese Botschaft wird sich als höchst richterliche Meinung in den Köpfen der Bevölkerung festsetzen, und dies muß Einstellungsänderungen zum sogenannten ungewollten und erst recht behinderten Kind nach sich ziehen.
Für uns Ärztinnen und Ärzte ist ein zusätzlicher Punkt die zum Ausdruck gekommene Auffassung des Gerichtes zu den vertraglichen Beziehungen zwischen Patienten und Ärzten. Zumindest in den hier angesprochenen Fällen verlangt das Gericht offensichtlich den hundertprozentigen Erfolg bei der Erfüllung der freiwillig übernommenen Vertragspflicht, einmal bei der Durchführung einer Sterilisation, das andere Mal bei der genetischen Beratung. Ein Ergebnis unter hundert Prozent wird als Schlechterfüllung des Vertrages bezeichnet.
Hier müssen wir Ärztinnen und Ärzte überlegen, wie es dazu kommen konnte, daß unsere höchsten Richterinnen und Richter dieses Bewußtsein von der Art ärztlicher Leistungserbringung entwickeln konnten. Eine Garantie für das vollständige Eintreten des erwünschten Erfolges ist in der Medizin nur in ganz wenigen Fällen möglich, wozu die beiden hier angesprochenen nicht einmal gehören.
Die Konsequenz muß für uns in einer deutlichen Intensivierung besonders der innerärztlichen Diskussion um das Arztbild und das ethische Selbstverständnis der Ärzte liegen, welches zur Zeit offenbar in der Öffentlichkeit verzerrt wiedergegeben wird.


Prof. Dr. med. Jörg-Dietrich Hoppe

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