SPEKTRUM: Leserbriefe
Schutzimpfungen: Mehrere Sachverhalte vermischt
Dtsch Arztebl 1998; 95(1-2): A-6 / B-4 / C-5
Zu dem Beitrag "Aufklärungspflicht aus juristischer Sicht" von Julia Bütikofer, Rechtsanwältin, in Heft 26/1997:


In der Veröffentlichung von Frau Bütikofer über die Aufklärungspflicht vor der Durchführung von
Schutzimpfungen und über die Haftung nach möglichen Impfschäden werden mehrere Sachverhalte vermischt
und teilweise unzutreffende Meinungen zu diesen Fragen vorgetragen.
Grundsätzlich ist folgendes festzustellen:
! Nach §§ 51 ff. des
Bundes-Seuchengesetzes (BSeuchG) haftet der Staat für Gesundheitsschäden, die durch die - in dem jeweiligen
Bundesland - gemäß § 14 Abs. 3 BSeuchG öffentlich empfohlene Schutzimpfung verursacht wurden. Als
Impfschaden wird ein über das Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehender Ge-sundheitsschaden bewertet (§ 52 BSeuchG). Nach § 15 BSeuchG können bei
Schutzimpfungen Impfstoffe verwendet werden, die vermehrungsfähige Erreger enthalten, die vom Geimpften
ausgeschieden werden und andere Personen infizieren können. Dies trifft zum Beispiel für die orale PolioSchutzimpfung unter Verwendung von Polio-Lebendimpfstoffen (sogenannte Schluckimpfung) zu.
Diese auf dem Gebiet ärztlicher Maßnahmen einmaligen Entschädigungsleistungen aufgrund des
Bundesversorgungsgesetzes beruhen auf der Feststellung, daß Schutzimpfungen nicht nur einen Schutz des
Individuums vor zahlreichen übertragbaren Krankheiten, sondern - bei den meisten Schutzimpfungen - auch
einen Schutz der Allgemeinheit vor Seuchen bewirken, da der Geimpfte kein taugliches Glied einer
Infektionskette ist. Um diesen Schutz der Allgemeinheit durch eine möglichst breite Anwendung der
Schutzimpfungen zu erzielen, haftet der Staat bei sogenannten Impfschäden. Keine ärztliche Maßnahme - also
auch Schutzimpfungen - ist ohne jedes Risiko unerwünschter Nebenwirkungen.
! Unabhängig von dieser Haftung für Impfschäden nach öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen haftet der
pharmazeutische Unternehmer für Fehler bei der Produktion des Impfstoffes, bei der Kennzeichnung des
Präparates oder bei der Produktinformation (sogenannte Gefährdungshaftung nach Arzneimittelgesetz).
! Selbstverständlich muß jeder Impfwillige beziehungsweise seine Eltern oder Sorgeberechtigten, wie vor jeder
ärztlichen Maßnahme, in die vorgesehene Schutzimpfung einwilligen. Diese Einwilligung setzt voraus, daß der
Impfwillige darüber aufgeklärt ist, worin er einwilligt; es wird auf § l a der Berufsverordnung für die deutschen
Ärzte verwiesen. Die sich hieraus ergebenden Empfehlungen zur Patientenaufklärung wurden von der
Bundesärztekammer veröffentlicht (DÄ, Heft 16/1990). Vor Schutzimpfungen muß unseres Erachtens der
impfende Arzt unter anderem über die zu verhütende Krankheit, das Fehlen alternativer Schutzmaßnahmen und
gegebenenfalls einer Behandlung der Krankheit, über die Indikation zur Impfung, die Notwendigkeit von
Wiederimpfungen, die Durchführung der Impfung, über zu erwartende Impfreaktionen und mögliche
Impfschäden aufklären. Bei Anwendung des Polio-Lebendimpfstoffs ist auf die Möglichkeit von
Kontaktinfektionen hinzuweisen und über ihre Vermeidung zu beraten (auf mögliche Kontaktinfektionen nach
oraler Polio-Impfung wird unseres Wissens zumindest seit September 1983 von dem Hersteller im Beipackzettel
hingewiesen).
! Zuletzt hat der Bundesgerichtshof in einem
richtungweisenden Urteil vom 7. Juli 1994 festgestellt, daß durch eine unvollständige Aufklärung ein Scha-dens-
und Schmerzensgeldanspruch eines Impfgeschädigten begründet wird. In diesem Fall war nach der Impfung
eines Kindes mit Polio-Lebendimpfstoff eine Kontakt-Impfpoliomyelitis bei einem Nicht-Familienangehörigen
aufgetreten, der das Kind versorgt hatte; über diese Möglichkeit waren die Eltern des Impflings vom impfenden
Arzt nicht aufgeklärt worden.
Die erwähnte Gerichtsentscheidung und weitere, derzeit noch anhängige Verfahren haben vor allem Kinderärzte
verunsichert, die weitere Entscheidungen befürchten, die sie finanziell ruinieren könnten. Durch die - nur
stichwortartige - Darstellung der bei der Vornahme von Schutzimpfungen zu
beachtenden Gegebenheiten soll eine Versachlichung der Diskussion ermöglicht werden, damit nicht weitere
Ärzte von der Durchführung der Schutzimpfungen abgehalten werden.
Die Veröffentlichung von Frau Bütikofer enthält außerdem hinsichtlich des Aufklärungsumfangs unrealistische
Maximalforderungen, die tatsächlich nicht zu erfüllen sind. Die Behauptung, viele Ärzte ließen Impfrisiken nicht
zur Kenntnis der Impfwilligen gelangen, ist durch keine Studien belegt und wirft ein falsches Licht auf die Ärzte,
die täglich um ein Vertrauensverhältnis zu ihren Patienten bemüht sind.
Prof. Dr. G. Maass, Brucknerstraße 5, 48165 Münster, Prof. Dr. M. A. Koch, Berlin, Dr. A. Nassauer, Berlin
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