65 Artikel im Heft, Seite 4 von 65

SPEKTRUM: Leserbriefe

Schutzimpfungen: Mehrere Sachverhalte vermischt

Dtsch Arztebl 1998; 95(1-2): A-6 / B-4 / C-5

Maass, G.

Zu dem Beitrag "Aufklärungspflicht aus juristischer Sicht" von Julia Bütikofer, Rechtsanwältin, in Heft 26/1997:
In der Veröffentlichung von Frau Bütikofer über die Aufklärungspflicht vor der Durchführung von Schutzimpfungen und über die Haftung nach möglichen Impfschäden werden mehrere Sachverhalte vermischt und teilweise unzutreffende Meinungen zu diesen Fragen vorgetragen.
Grundsätzlich ist folgendes festzustellen:
! Nach §§ 51 ff. des Bundes-Seuchengesetzes (BSeuchG) haftet der Staat für Gesundheitsschäden, die durch die - in dem jeweiligen Bundesland - gemäß § 14 Abs. 3 BSeuchG öffentlich empfohlene Schutzimpfung verursacht wurden. Als Impfschaden wird ein über das Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehender Ge-sundheitsschaden bewertet (§ 52 BSeuchG). Nach § 15 BSeuchG können bei Schutzimpfungen Impfstoffe verwendet werden, die vermehrungsfähige Erreger enthalten, die vom Geimpften ausgeschieden werden und andere Personen infizieren können. Dies trifft zum Beispiel für die orale PolioSchutzimpfung unter Verwendung von Polio-Lebendimpfstoffen (sogenannte Schluckimpfung) zu.
Diese auf dem Gebiet ärztlicher Maßnahmen einmaligen Entschädigungsleistungen aufgrund des Bundesversorgungsgesetzes beruhen auf der Feststellung, daß Schutzimpfungen nicht nur einen Schutz des Individuums vor zahlreichen übertragbaren Krankheiten, sondern - bei den meisten Schutzimpfungen - auch einen Schutz der Allgemeinheit vor Seuchen bewirken, da der Geimpfte kein taugliches Glied einer Infektionskette ist. Um diesen Schutz der Allgemeinheit durch eine möglichst breite Anwendung der Schutzimpfungen zu erzielen, haftet der Staat bei sogenannten Impfschäden. Keine ärztliche Maßnahme - also auch Schutzimpfungen - ist ohne jedes Risiko unerwünschter Nebenwirkungen.
! Unabhängig von dieser Haftung für Impfschäden nach öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen haftet der pharmazeutische Unternehmer für Fehler bei der Produktion des Impfstoffes, bei der Kennzeichnung des Präparates oder bei der Produktinformation (sogenannte Gefährdungshaftung nach Arzneimittelgesetz).
! Selbstverständlich muß jeder Impfwillige beziehungsweise seine Eltern oder Sorgeberechtigten, wie vor jeder ärztlichen Maßnahme, in die vorgesehene Schutzimpfung einwilligen. Diese Einwilligung setzt voraus, daß der Impfwillige darüber aufgeklärt ist, worin er einwilligt; es wird auf § l a der Berufsverordnung für die deutschen Ärzte verwiesen. Die sich hieraus ergebenden Empfehlungen zur Patientenaufklärung wurden von der Bundesärztekammer veröffentlicht (DÄ, Heft 16/1990). Vor Schutzimpfungen muß unseres Erachtens der impfende Arzt unter anderem über die zu verhütende Krankheit, das Fehlen alternativer Schutzmaßnahmen und gegebenenfalls einer Behandlung der Krankheit, über die Indikation zur Impfung, die Notwendigkeit von Wiederimpfungen, die Durchführung der Impfung, über zu erwartende Impfreaktionen und mögliche Impfschäden aufklären. Bei Anwendung des Polio-Lebendimpfstoffs ist auf die Möglichkeit von Kontaktinfektionen hinzuweisen und über ihre Vermeidung zu beraten (auf mögliche Kontaktinfektionen nach oraler Polio-Impfung wird unseres Wissens zumindest seit September 1983 von dem Hersteller im Beipackzettel hingewiesen).
! Zuletzt hat der Bundesgerichtshof in einem richtungweisenden Urteil vom 7. Juli 1994 festgestellt, daß durch eine unvollständige Aufklärung ein Scha-dens- und Schmerzensgeldanspruch eines Impfgeschädigten begründet wird. In diesem Fall war nach der Impfung eines Kindes mit Polio-Lebendimpfstoff eine Kontakt-Impfpoliomyelitis bei einem Nicht-Familienangehörigen aufgetreten, der das Kind versorgt hatte; über diese Möglichkeit waren die Eltern des Impflings vom impfenden Arzt nicht aufgeklärt worden.
Die erwähnte Gerichtsentscheidung und weitere, derzeit noch anhängige Verfahren haben vor allem Kinderärzte verunsichert, die weitere Entscheidungen befürchten, die sie finanziell ruinieren könnten. Durch die - nur stichwortartige - Darstellung der bei der Vornahme von Schutzimpfungen zu beachtenden Gegebenheiten soll eine Versachlichung der Diskussion ermöglicht werden, damit nicht weitere Ärzte von der Durchführung der Schutzimpfungen abgehalten werden.
Die Veröffentlichung von Frau Bütikofer enthält außerdem hinsichtlich des Aufklärungsumfangs unrealistische Maximalforderungen, die tatsächlich nicht zu erfüllen sind. Die Behauptung, viele Ärzte ließen Impfrisiken nicht zur Kenntnis der Impfwilligen gelangen, ist durch keine Studien belegt und wirft ein falsches Licht auf die Ärzte, die täglich um ein Vertrauensverhältnis zu ihren Patienten bemüht sind.
Prof. Dr. G. Maass, Brucknerstraße 5, 48165 Münster, Prof. Dr. M. A. Koch, Berlin, Dr. A. Nassauer, Berlin

Anzeige

Drucken Versenden Teilen Leserbrief
65 Artikel im Heft, Seite 4 von 65

Leserkommentare

E-Mail
Passwort

Registrieren

Um Artikel, Nachrichten oder Blogs kommentieren zu können, müssen Sie registriert sein. Sind sie bereits für den Newsletter oder den Stellenmarkt registriert, können Sie sich hier direkt anmelden.

 Zeitraum HTML PDF 
4 / 2013 8 0
3 / 2013 6 0
2 / 2013 6 0
1 / 2013 2 0
11 / 2012 1 0
10 / 2012 4 0
2013 22 0
2012 21 0
2011 18 8
2010 26 4
2009 87 6
2008 326 14
2007 407 15
2006 227 61
2005 66 28
Total 1.200 136

Leserbriefe

Alle Leserbriefe zum Thema

Login

E-Mail

Passwort


Passwort vergessen?

Registrieren

Anzeige
Eingeloggt als

Suchen in