SPEKTRUM: Leserbriefe
Schutzimpfungen: Schlußwort
Dtsch Arztebl 1998; 95(1-2): A-7
Zu dem Beitrag "Aufklärungspflicht aus juristischer Sicht" von Julia Bütikofer, Rechtsanwältin, in Heft 26/1997:


Der Reaktion auf mei-
nen Aufsatz über die ärztliche Aufklärungspflicht vor Schutzimpfungen entnahm ich, daß viele Ärzte offenbar
immer noch der Meinung sind, daß sie, wenn sie nur in zeitlicher und sachlicher Hinsicht den Impfempfehlungen
der STIKO folgten, ohne Aufklärung über das Impfrisiko impfen dürften; eine Haftung komme für sie nicht in
Frage, wenn sie sich keinen ärztlichen Kunstfehler zuschulden kommen ließen. Diese Meinung ist zwar weit
verbreitet, jedoch eindeutig unzutreffend. Ich kann nur klar nochmals betonen:
Ärzte müssen auch für schicksalsmäßig auftretende Impfschadensfälle haften, wenn die Impfung ohne wirksame
Einwilligung erfolgte.
Bei Impfschäden haftet der Staat nach dem Bundesseuchengesetz generell, sofern es sich um eine amtlich
empfohlene Impfung handelt. Freilich sind die Ersatzleistungen begrenzt, insbesondere wird kein
Schmerzensgeld bezahlt.
Bei Verletzung der Aufklärungspflicht haftet der Impfarzt wegen Vertragsverletzung und wegen unerlaubter
Handlung, was zu einem Schmerzensgeldanspruch des Impflings führt. Zweifel an der Vollständigkeit der
Aufklärung gehen also im Zivilprozeß zu Lasten des Arztes, im Strafprozeß führen sie dagegegen zum
Freispruch (vgl. Impfkompendium, herausgegeben von Prof. Dr. Heinz Spiess, Thieme Verlag 1994, S. 33).
Ich bearbeite seit 1971 Impfschadensfälle und weiß, daß lediglich schicksalsmäßig auftretende schwere
Impfschadensfälle sehr selten sind; sie lassen sich jedoch auch bei aller ärztlichen Sorgfalt nicht ausschließen.
Ein schwerer schicksalsmäßig auftretender Impfschadensfall bei einer ohne wirksame Einwilligung
durchgeführten Impfung kann für einen Arzt unter Umständen zu einer existenzbedrohenden Haftung führen,
wenn die Impfung ohne wirksame Einwilligung des Zustimmungsberechtigten durchgeführt wurde. Dies wollte
ich den Ärzten deutlich vor Augen führen.
Auch wenn die von mir zitierte Rechtsprechung vielen Ärzten nicht sinnvoll erscheint, sollten sich die Ärzte
doch im eigenen wirtschaftlichen Interesse in geeigneter Form auf diese Rechtsprechung einstellen.
Die STIKO weist klar auf den Mindestaufklärungsbedarf vor Schutzimpfungen hin; die Pharmaindustrie sichert
sich rechtlich optimal ab durch die Hinweise in den Beipackzetteln auf mögliche Nebenwirkungen der
Impfstoffe; wenn einzelne Ärzte im Interesse der von ihnen verfochtenen Ausrottungstheorie von Krankheiten
und zur Vermeidung einer Impfmüdigkeit in der Bevölkerung bewußt auf eine Aufklärung über das Impfrisiko
und damit auf eine eigene rechtliche Absicherung verzichten, tun sie dies auf ihr eigenes - insbesondere
wirtschaftliches - Risiko.
Mehr ist hierzu aus meiner Sicht nicht zu sagen.
Julia Bütikofer, Rechtsanwältin, Happurger Straße 54, 90482 Nürnberg
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