BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung
Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 257. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)
Dtsch Arztebl 2011; 108(21): A-1190 / B-990 / C-990


Mitteilungen
In seiner 257. Sitzung hat der Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V einen Beschluss (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) gefasst und die Nummer 2.1.4 „Berichtspflicht“ der Allgemeinen Bestimmungen des EBM um die Nennung der Voraussetzungen des § 73 Abs. 1b SGB V ergänzt. Damit ist ausdrücklich geregelt, dass die Übermittlung der Behandlungsdaten und Befunde stets voraussetzt, dass eine schriftliche Einwilligung des Versicherten, die widerrufen werden kann, vorliegen muss.
Bekanntmachungen
mit Wirkung zum 1. Juli 2011
Änderungen der Nr. 2.1.4 „Berichtspflicht“ der Allgemeinen Bestimmungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes
1. In Nr. 2.1.4 wird vor dem ersten Absatz folgender Absatz neu eingefügt:
„Die nachfolgend beschriebene Übermittlung der Behandlungsdaten und Befunde in den unten genannten Fällen setzt gemäß § 73 Abs. 1b SGB V voraus, dass hierzu eine schriftliche Einwilligung des Versicherten vorliegt, die widerrufen werden kann. Gibt der Versicherte auf Nachfrage keinen Hausarzt an bzw. ist eine schriftliche Einwilligung zur Information des Hausarztes gemäß § 73 Abs. 1b SGB V nicht erteilt, sind die nachstehend aufgeführten Gebührenordnungspositionen auch ohne schriftliche Mitteilung an den Hausarzt berechnungsfähig.“
2. Der letzte Absatz in Nr. 2.1.4 wird aufgehoben.
Vorbehalt:
Das Unterschriftsverfahren zum Beschluss der 257. Sitzung ist eingeleitet. Die Bekanntmachung erfolgt somit unter dem Vorbehalt der endgültigen Unterzeichnung durch die Vertragspartner sowie gemäß § 87 Abs. 6 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG).
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