BRIEFE
Regresse: In der Praxis
Dtsch Arztebl 2011; 108(22): A-1232 / B-1029 / C-1029

. . . Die Rechtslage – wie in dem Artikel beschrieben – lässt die KV mit ihren Prüfgremien unangreifbar in bestem Licht erscheinen. Die Praxis jedoch sieht völlig anders aus. Es beginnt mit der Verweigerung der KV, für die Beweisführung und damit den Vergleich mit der Fachgruppe Statistiken zur Verfügung zu stellen mit dem Hinweis, diese gebe es nicht. Eine Beratung findet nicht statt. In der Verhandlung winkt der Prüfarzt alle Argumente ab. Schwere Fälle als Praxisbesonderheit, wie zum Beispiel vermehrt Parkinsonpatienten (die ich wegen meiner Zusammenarbeit mit der hiesigen Selbsthilfegruppe hatte), wurden grundsätzlich nicht anerkannt mit dem pauschalen Hinweis, solche Klientel hätten er und andere Kollegen auch. Es wurden Einzelverordnungen, die noch nicht für eine bestimmte Indikation zugelassen waren, herausgepickt und auf die Scheinzahl hochgerechnet, als würde ich systematisch solche Verordnungen regelmäßig durchführen.
Nach meinen Erfahrungen ist es Ziel jedes Regressantrags, vom verordnenden Arzt Schadensersatz – so die juristische Bezeichnung – einzutreiben, das Drumherum ist reine demokratische Spiegelfechterei. Bereits der Regressantrag kommt einer Vorverurteilung gleich . . . Ich habe wegen jahrelanger Regressverfolgungen meine Vertragsarzttätigkeit zum frühestmöglichen Zeitpunkt aufgegeben, obgleich ich die Sorge um meine Patienten immer als eine echte Berufung empfunden habe, sie aber unter den gegebenen Bedingungen nicht mehr optimal erfüllen konnte.
Dr. med. Anton Osmialowski, 65207 Wiesbaden
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