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IGeL: Die Indikation macht den Unterschied

Dtsch Arztebl 2011; 108(24): A-1376 / B-1155 / C-1155

Klemm, Helmut

Wenn Herr Wolfgang Schuldzinski von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen in dem oben genannten Artikel anführt, dass beispielsweise keine Leistungen als IGeL angeboten werden dürften, die eigentlich Kassenleistungen seien, so irrt er gewaltig. Bei der ganzen Diskussion wird immer übersehen, dass das eigentliche Kriterium die vorhandene oder fehlende Indikationsstellung darstellt. Das wird besonders deutlich an den Beispielen der vaginalen Ultraschalluntersuchung beziehungsweise einer Stuhluntersuchung auf okkultes Blut.

Ein unauffälliger gynäkologischer Tastbefund im Rahmen einer Krebsfrüherkennungsuntersuchung lässt auch unter dem Gebot von
§ 12 SGB V keine nachfolgende vaginale Ultraschalluntersuchung zu. Welche veritable Aussagekraft die alleinige Tastuntersuchung des weiblichen Genitale hat, das können besonders die Patientinnen bezeugen, bei denen, wohlgemerkt bei unauffälligem Tastbefund, eine vaginale Ultraschalluntersuchung nicht durchgeführt wurde und dadurch eine behandlungsbedürftige Krankheit übersehen wurde. Wollen aber sowohl Patientin wie auch behandelnder Arzt mehr subjektive Sicherheit am Ende der Diagnostikkette erhalten, dann führt kein Weg an der vaginalen Ultraschalluntersuchung vorbei. Aufgrund der Rahmenbedingungen der gesetzlichen Krankenversicherung kann eine derartige Untersuchung dann nur, selbstverständlich unter Einhaltung aller vorgeschriebenen Formalitäten, als individuelle Gesundheitsleistung durchgeführt werden. Selbstverständlich ist dieselbe Ultraschalluntersuchung bei auffälligem Tastbefund immer, auch unter dem Diktat der RLV-Systematik, eine GKV-Leistung. Die vorhandene oder fehlende Indikation macht eben den Unterschied.

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Seit mehr als 20 Jahren führe ich Seminare für gynäkologische Praxen, unter anderem auch zum Thema individuelle Gesundheitsleistungen, durch. Bis heute habe ich nicht eine einzige Ärztin oder einen einzigen Arzt gefunden, die/der bei sich selbst oder der Verwandtschaft oder den Angestellten eine Stuhluntersuchung auf okkultes Blut nach der Guajak-Methode (von der GKV bezahlter Test) durchgeführt hätte oder durchführen würde. Die Ursache dafür ist eindeutig: Welche(r) Ärztin/Arzt akzeptiert für sich selbst eine Sensivität, die bestenfalls zwischen 30 und 40 Prozent liegt? Immunologische Tests erreichen dagegen immerhin eine Sensivität, die zwischen 70 und 75 Prozent liegt. Da der Gemeinsame Bundesausschuss seit Jahren sich nicht für immunologische Stuhltests aussprechen konnte, bleibt den Arztpraxen in Deutschland nur der Weg, den besseren Test als individuelle Gesundheitsleistung anzubieten.

Fazit: Sinnvolle individuelle Gesundheitsleistungen entlassen den Arzt aus der zwangsbudgetierten Medizin und erlauben ihm, wieder die Medizin zu machen, von der er selbst überzeugt ist. Darüber hinaus wird aus einer von der GKV entmündigten Patientin eine eigenverantwortlich handelnde und selbst- bestimmte Patientin.

Dr. med. Helmut Klemm, 83135 Schechen-
Pfaffenhofen


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