BEKANNTMACHUNGEN: Kassenärztliche Bundesvereinigung
Durch Beschlußfassung des Bewertungsausschusses nach § 87 SGB V wird der Bewertungsmaßstab für kassenärztliche Leistungen (BMÄ) mit Wirkung ab 1. April 1992 wie folgt geändert. Die nachstehenden Änderungen gelten gleichlautend für das Leistungsverzeichnis zur Abrechnung kassen- und vertragsärztlicher Leistungen nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) für die Länder Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen, Thüringen und den Ostteil des Landes Berlin.
Dtsch Arztebl 1992; 89(14): A-1258
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