Gratwanderung
Stammzellpatente: Vorrang für das Leben
Freitag, 14. Januar 2011
Gestern startete vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg die mündliche Verhandlung über ein Patent des Bonner Neurowissenschaftlers Oliver Brüstle. Es geht dabei um die Frage, ob der menschliche Körper patentierbar ist oder nicht. Es geht aber auch noch um viel mehr, nämlich um die Frage: Wann beginnt das Leben und ab wann darf man es zerstören?
Brüstle und seine Anwälte gehen davon aus, dass sich der Begriff Embryo nur auf Lebewesen nach der Einnistung in die Gebärmutter bezieht. Nach dem deutsche Embryonenschutzgesetz beginnt vollwertiges Leben jedoch bereits mit der Verschmelzung von Ei und Samenzelle. Der Vorsitzende Richter des Bundesgerichtshofs, Peter Meyer-Beck, hatte im Jahr 2009 den Fall an den EuGH übergeben, um dort prüfen zu lassen, wie der Begriff „menschlicher Embryo“ zu definieren ist und ob dazu bereits eine Blastozyste zählt.
Es bleibt zu hoffen, dass der Europäische Gerichtshof nicht von den Vorgaben des deutschen Embryonenschutzgesetzes abweichen wird. Zwar gelten in anderen Ländern liberalere Regelungen, doch das Europäische Parlament vertritt auf Grundlage der EU-Biopatentrichtlinie die Auffassung, dass „die Herstellung humaner embryonaler Stammzellen, die Zerstörung menschlicher Embryonen impliziert und dass deswegen die Patentierung von Verfahren, in denen humane embryonale Stammzellen oder Zellen, die aus humanen embryonalen Stammzellen gewonnen wurden“ einen Verstoß gegen die Richtlinie darstelle. Dieser Auffassung hatte sich auch das Europäische Patentamt in einer Grundsatzentscheidung angeschlossen.
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