Dr. McCoy
Vor Gericht…
Freitag, 29. Juni 2012
und auf hoher
See sind wir in Gottes Hand. Das sagt der Volksmund. Wie immer
klingt’s auf Latein natürlich noch besser:
Coram
iudice et in alto mari sumus in manu Dei.
In
Gottes Hand ist jetzt auch die elektronische Gesundheitskarte (eGK). Denn sie
stand – mit reichlicher Verzögerung – in dieser Woche erstmals vor Gericht. Der
Kläger war ein Mann aus Wuppertal, der sich in seinem Recht auf informationelle
Selbstbestimmung beeinträchtigt sieht und aus Gründen des Datenschutzes keine
eGK haben will.
Ganz
verstehen kann ich die Klage allerdings nicht. Der Kläger befürchtet, zum „gläsernen
Patienten“ zu werden. Warum? Wie soll das passieren? Der Kläger hat – wie alle
(zukünftigen) Nutzer der eGK – die alleinige Kontrolle darüber, ob überhaupt – und wenn ja auch welche
– medizinischen Daten über ihn gespeichert werden.
Die
entsprechende Passage im Gesetz (SGB
V §291a Absatz 3) ist meiner Ansicht nach auch für Laien klar verständlich:
Mit dem
Erheben, Verarbeiten und Nutzen von Daten der Versicherten nach diesem Absatz (das sind die
ganzen medizinischen Daten, die in dem Absatz aufgeführt werden -PS) darf erst begonnen werden,
wenn die
Versicherten jeweils gegenüber dem Arzt, Zahnarzt, Psychotherapeuten oder
Apotheker dazu ihre Einwilligung erklärt haben. Die Einwilligung ist bei erster
Verwendung der Karte vom Leistungserbringer oder unter dessen Aufsicht von
einer Person, die bei dem Leistungserbringer oder in einem Krankenhaus als
berufsmäßiger Gehilfe oder zur Vorbereitung auf den Beruf tätig ist auf der
Karte zu dokumentieren; die Einwilligung ist jederzeit widerruflich und kann
auf einzelne Anwendungen nach diesem Absatz beschränkt werden.
Das
ist langes und umständliches Juristendeutsch. Aber doch wohl eindeutig. Die
Speicherung jedweder medizinischen Daten auf oder mit Hilfe der eGK ist frei-wil-lig.
Und
obendrein kann ein Patient die Daten nicht alleine speichern. Ein Arzt (oder Zahnarzt
oder Psychotherapeut oder Apotheker) muss ihm dabei helfen und ihn beraten. Ärzte
also, die meinen ihre Patienten setzten sich bei Nutzung der eGK zur Speicherung
medizinischer Daten Risiken für den Datenschutz aus, können ihren Patienten
also abraten, die eGK dafür zu nutzen.
Wie
vor diesem Hintergrund Kritiker der „e-Card“ landauf landab behaupten können, mit
der eGK drohe die Speicherung „der sensiblen Gesundheitsdaten aller
Versicherten auf zentralen Servern“ verstehe ich nicht. Haben sie das
Gesetz noch nie gelesen?
Na
ja, das Gesetz gelesen haben offenbar zumindest die Richter des Sozialgerichtes
in Düsseldorf. Am Donnerstag urteilten sie, die Einwände des Klägers seien
nicht nachvollziehbar. Schließlich sei bei der eGK alles, was über die
Pflichtangaben, die auch die heutige Krankenkassenkarte enthält, hinausgeht,
freiwillig. Und insofern sei das Ganze auch verfassungsrechtlich unbedenklich.
Ob
das allerdings wirklich so ist, will der Kläger vom Bundesverfassungsgericht klären
lassen. Er wird sich also auf eine Seereise durch die Instanzen der deutschen
Justiz begeben und hofft, 2013 in Karlsruhe anzukommen.
Ich
kann mir kaum vorstellen, dass die Richter dort zu anderen Auffassungen kommen.
Aber erfreulich ist es doch, dass sich mit dieser Frage das höchste deutsche
Gericht befassen soll. Denn, ob mit der Ausgabe der eGK ein struktureller
Bruch des
Arztgeheimnisses droht – wie Kritiker der eGK behaupten –, verdient allemal
vom Bundesverfassungsgericht geklärt
zu werden.
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