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am Donnerstag, 25. Mai 2006 um 23:17
 

die taz zum Hamburger Vorschaltvertrag vom 25.05.2006

>Haustarif für Hamburgs Kliniken

Ärztegewerkschaft und Krankenhäuser einigen sich auf neue Arbeitszeitregelungen. Beide Seiten sehr zufrieden.

>Stimmen die Vorstände beider Gremien zu, werden die rund 3.000 ÄrztInnen an Hamburger Kliniken künftig regulär 40 Stunden die Woche, einschließlich der Bereitschaftsdienste maximal 56 Stunden arbeiten.<

>Demnach wird die Grundarbeitszeit von 38,5 Stunden auf 40 Stunden angehoben, bei denen es aber nicht bleibt: Die Ärzte haben die Wahl, ob sie ihre Vollarbeitszeit direkt vertraglich auf 48 Stunden aufstocken oder eine Kombination aus Vollarbeitszeit und Bereitschaftsdiensten wählen - wie es auch jetzt schon Praxis ist.<

>Während es für die Dienste in der Nacht und an den Wochenenden bislang weniger Geld gibt, werden sie in Zukunft voll entlohnt.
Diese volle Entlohnung entspricht einer Jahre alten Forderung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH).<

LOL.Die von der taz sollten mal Nachhilfe in Jura nehmen!

>Mit den Vereinbarungen zeigen sich beide Seiten sehr zufrieden. Die Ärzte, weil ihre maximale Arbeitszeit festgelegt ist. Und der KAH, weil die Vereinbarung für ihn billiger ist, als wenn er die Forderungen des EuGH tatsächlich wortgetreu umgesetzt hätte. Dann nämlich hätte kein Arzt länger als 48 Stunden arbeiten dürfen. Es hätte zu Neueinstellungen in großem Maße kommen müssen - das kostet.<

Heißt das: Dort soll ein Tarifvertrag abgeschlossenen werden, der der EuGH-Richtlinie widerspricht? Worauf warten die? Auf eine erneute Verlängerung der Übergangsregelung? LOL

taz Nord vom 26.5.2006

www.taz.de/pt/2006/05/26/a0271.1/text

am Freitag, 26. Mai 2006 um 07:46
 

80 h die Woche

Hoffentlich sind die "Ärzte" in Hamburg in einigen Jahren nicht wieder zufrieden. Dann haben sie wohl 80 Stunden reguläre Arbeitszeit und keine Bereitschaftsdienste mehr. Willkommen 1870.
Erinnert fast an den Artikel in dem Herr Köhler zitiert wird: Der Kassenarzt ( den es seit 1993 nicht mehr gibt. Ist nämlich jetzt Vertragsarzt ) als freier Beruf. Nicht freier Beruf sondern Vogelfrei im Sinne des Mittelalters!
am Freitag, 26. Mai 2006 um 08:41
 

Re.

> >Mit den Vereinbarungen zeigen sich beide Seiten sehr
> zufrieden. Die Ärzte, weil ihre maximale Arbeitszeit festgelegt
> ist. Und der KAH, weil die Vereinbarung für ihn billiger ist, als
> wenn er die Forderungen des EuGH tatsächlich wortgetreu
> umgesetzt hätte. Dann nämlich hätte kein Arzt länger als 48
> Stunden arbeiten dürfen. Es hätte zu Neueinstellungen in
> großem Maße kommen müssen - das kostet.<
>
> Heißt das: Dort soll ein Tarifvertrag abgeschlossenen werden,
> der der EuGH-Richtlinie widerspricht? Worauf warten die? Auf
> eine erneute Verlängerung der Übergangsregelung? LOL

soviel ich weiss erlaubt die EU-Richtlinie individuell (für einzelne Betriebe oder Tarifverträge) vereinbarte Verlängerungen der Arbeitszeit. Nur wenn kein Vertrag mit entsprechenden Regelungen vorliegt, dann gilt automatisch die Begrenzung auf 48h. Der Vorschaltvertrag in Hamburg würde damit nicht in Widerspruch zur EU-Richtlinie stehen.
am Freitag, 26. Mai 2006 um 09:46
 

Opt-out

>Demgegenüber hat der EuGH wiederholt festgestellt, dass ein die Anwesenheit am Arbeitsort
erfordernder Bereitschaftsdienst nicht zur Ruhezeit, sondern zur Arbeitszeit im Sinne der
Arbeitszeitrichtlinie zählt. Das Urteil in der Rechtssache „Jäger“ vom 9.9.2003 stellte schließlich
ausdrücklich die Unvereinbarkeit des deutschen ArbZG mit der EU-Arbeitszeitrichtlinie
fest, soweit es Zeiten des ärztlichen Bereitschaftsdienstes als Ruhezeiten behandelte.
Dies veranlasste den deutschen Gesetzgeber zu Änderungen der einschlägigen Bestimmungen
im ArbZG, die am 1.1.2004 in Kraft traten. Darin wird der Bereitschaftsdienst mit der Arbeitsbereitschaft
gleichgestellt und ist somit der Arbeitszeit des Arbeitnehmers zuzuordnen, die
im Grundsatz 48 Wochenstunden nicht überschreiten darf.
Allerdings eröffnet das ArbZG die Option einer abweichenden Vereinbarung der Arbeitszeit mit
oder ohne Zeitausgleich durch eine Kollektivvereinbarung (Tarifvertrag, Betriebs- oder Dienstvereinbarung),
wenn Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst in erheblichem Umfang
anfallen. Dieses sog. Opt-out lässt die geltende EU-Arbeitszeitrichtlinie ausdrücklich zu.<

http://www.bundestag.de/bic/analysen/2005/2005_09_15.pdf

Ich verstehe das so: Das deutsche ArbZG ermöglicht einen individuellen Arbeitsvertrag mit mehr als 48 Wochenstunden, wenn bei dem Job, für den man eingestellt wird, in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst anfällt (individuelles Opt-out).

Voraussetzung für das individuelle Opt-out ist aber sozusagen ein "Kollektiv-Opt-out", also ein entsprechender Kollektivvertrag (z. B. ein Tarifvertrag), der dies grundsätzlich zulässt. Heißt das: Ohne den entsprechenden Kollektivvertrag dürften keine individuellen Arbeitsverträge über mehr als 48 Wochenstunden abgeschlossen werden?

Falls das so ist: Wer außer einer Gewerkschaft (durch Tarifvertrag) könnte einen solchen Kollektivvertrag abschließen? Wer könnte eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung zum Opt-out abschließen? Könnte z. B. der Betriebsrat mit einem einzelnen Arbeitgeber eine Opt-out-Vereinbarung treffen, so dass dann der Betrieb die Möglichkeit hätte, mit einzelnen Leuten längere Arbeitszeiten zu vereinbaren?

am Freitag, 26. Mai 2006 um 11:39
 

Schlimmer wie vorher

Also dann verstehe ich zumindest nicht, warum man gestreikt hat. Für mich klingt das ja so, als ob es nun schlechter ist wie vorher. Dann liebe Leute streikt nicht mehr!!!
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Ausbeutung junger Ärztinnen und Ärzte

Ärzteschaft im Umbruch: Die Ausbeutung der Arbeitskraft und die Überlastung insbesondere junger Ärztinnen und Ärzte hat das Deutsche Ärzteblatt in mehreren Beiträgen thematisiert. Auch auf dem 104. Deutschen Ärztetag in Ludwigshafen war es ein zentrales Thema. Der Druck dürfe nicht weiter von oben nach unten weitergereicht werden, hieß es. Dieses Forum soll den Ärzten als Plattform für den persönlichen Erfahrungsaustausch dienen. Wir bitten, dabei auf persönliche Verunglimpfungen und insbesondere auf Namensnennungen zu verzichten. Die Redaktion behält sich vor, derartige Beiträge zu entfernen

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