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am Samstag, 15. Dezember 2007 um 20:48
 

EU-Arbeitszeitrichtlinie Artikel 22 (1) a)

EU-Recht geht über deutsches Recht, auch wenn es 10 Jahre gedauert hat, bis Deutschland das akzeptiert. ;-)

Hierarchisch:

1. EU-Arbeitszeitrichtlinie
2. Deutsches Arbeitszeitgesetz
3. Tarifvertrag
4. Arbeitsvertrag

Artikel 22

Sonstige Bestimmungen

(1) Es ist einem Mitgliedstaat freigestellt, Artikel 6 nicht
anzuwenden, wenn er die allgemeinen Grundsätze der Sicherheit
und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer einhält
und mit den erforderlichen Maßnahmen dafür sorgt, dass
a) kein Arbeitgeber von einem Arbeitnehmer verlangt, im
Durchschnitt des in Artikel 16 Buchstabe b) genannten
Bezugszeitraums mehr als 48 Stunden innerhalb eines
Siebentagezeitraums zu arbeiten, es sei denn

!!!! der Arbeitnehmer hat sich hierzu bereit erklärt !!!!;

b) keinem Arbeitnehmer Nachteile daraus entstehen, dass er
nicht bereit ist, eine solche Arbeit zu leisten;

c) der Arbeitgeber aktuelle Listen über alle Arbeitnehmer führt,
die eine solche Arbeit leisten;

d) die Listen den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt
werden, die aus Gründen der Sicherheit und/oder des
Schutzes der Gesundheit der Arbeitnehmer die Möglichkeit
zur Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit
unterbinden oder einschränken können;

e) der Arbeitgeber die zuständigen Behörden auf Ersuchen
darüber unterrichtet, welche Arbeitnehmer sich dazu bereit
erklärt haben, im Durchschnitt des in Artikel 16 Buchstabe
b) genannten Bezugszeitraums mehr als 48 Stunden innerhalb
eines Siebentagezeitraums zu arbeiten.
am Samstag, 15. Dezember 2007 um 20:49
 

PS:

Du postest doch auch im MB-Board, oder ? Das hättest du eigentlich wissen sollen ;-)

Gruß
T. Rösch
am Sonntag, 16. Dezember 2007 um 00:32
 

TV-Ä, deutsches ArbZG, EU und opt-out

Was ich an den TV-Ä sehr seltsam finde:


Der MB beruft sich in seinen Tarifverträgen mehrmals auf ArbZG §7 Abs. 1 und 2 incl. 2a:

Beispiel:

___Zitat=TV-Ä/VKA_____________________________________

Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt, kann

im Rahmen des § 7 Abs. 2a ArbZG und innerhalb der Grenzwerte nach den Absätze 2 und 3

eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit über acht Stunden hinaus auch ohne Ausgleich erfolgen.

Die wöchentliche Arbeitszeit darf dabei durchschnittlich bis zu 60 Stunden betragen.
_____________________________________

Im ArbZG §7, Abs. 1 und 2 incl. 2a werden zwar Abweichungen bei der (werk)täglichen Arbeitszeit, den Ruhepausen und den Ruhezeiten geregelt, aber über die maximal zulässige durchschnittliche Wochenarbeitszeit steht dort nichts.


Interessant sind aber die Absätze 7 bis 9 des §7 des ArbZG, die in den Tarifverträgen _nicht_ erwähnt werden (oder hab ich da was übersehen?) und in denen es um die individuelle Zustimmung des Arbeitsnehmers zu Abweichungen von den normalen Arbeitszeiten geht:

______[Zitat=ArbZG]___________________________________
§7

Absatz (7):

Auf Grund einer Regelung nach Absatz 2a [Anm.: = längere (werk)tägliche Arbeitszeit ohne Ausgleich] (....)

>>>darf die Arbeitszeit nur verlängert werden, wenn der Arbeitnehmer schriftlich eingewilligt hat.<<<

Der Arbeitnehmer kann die Einwilligung mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich widerrufen.

Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht benachteiligen, weil dieser die Einwilligung zur Verlängerung der Arbeitszeit nicht erklärt oder die Einwilligung widerrufen hat.

__[/Zitat]_________________


Für mich bdeutet das:

Wenn ich im Anschluss an Volldienste Bereitschaftsdienste "ohne Ausgleich" machen soll, muss mein Arbeitgeber die Stunden, die über 8 Stunden hinaus gehen, nicht auf die tarifvertraglich vorgegebene Wochenarbeitszeit (in diesem Fall 40 h/Woche) anrechnen, aber er dürfte das nur mit meiner schriftlicher Einwilligung machen.

ABER: Mit meiner Einwilligung, im Anschluss an Tagvolldienste noch Bereitschaftsdienste zu machen, hätte ich nach meinem Rechtsempfinden noch längst nicht automatisch in mehr als 48 h/Woche eingewilligt!!!

Im § 7 Absatz (8) des ArbG steht dazu:

___[Zitat=ArbZG]______________________
§7

(8)

Werden Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 4, Absatz 2 Nr. 2 bis 4 oder solche Regelungen auf Grund der Absätze 3 und 4 zugelassen,

darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von zwölf Kalendermonaten nicht überschreiten...... (!!!!)

____[/Zitat]___________________________

Für mich heißt das: Mehr als 48 h/Woche im Jahresdurchschnitt verstoßen auch bei Bereitschaftsdienst gegen das deutsche ArbZG.

Wenn mein Arbeitgeber von mir mehr als durchschnittlich 48 h/Woche erwartete, müsste er mich darauf hinweisen, dass das eigentlich sowohl gegen das deutsche ArbZG als auch gegen EU-Recht verstieße, aber aufgrund einer entsprechenden EU-Ausnahmeregelung mit meiner ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung in diesen Gesetzesverstoß (opt-out) möglich sei.

Ich vermute mal, dass Infodoc nach einem Link zu dieser EU-opt-out-Regelung gefragt hat. Ich hab das zwar auch schon mehrmals gelesen, finde den Link aber gerade nicht mehr. Eigentlich müsste er sogar schon hier im Forum irgendwo stehen. Ich meine, den hier schon mal gepostet zu haben.
am Sonntag, 16. Dezember 2007 um 01:43
 

maximale durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit und § 7 ArbZG

Hmm.. hab den § 7 ArbZG gerade nochmal gelesen....

....die maximal 48 Stunden müssen demnach doch NICHT eingehalten werden, wenn man im Anschluss an Volldienste noch Bereitschaftsdienste macht:

_____[Zitat=ArbZG]___________________________________
§7

Absatz (7):

Auf Grund einer Regelung nach Absatz 2a [Anm.: = längere (werk)tägliche Arbeitszeit OHNE Ausgleich] (....)

>>>darf die Arbeitszeit nur verlängert werden, wenn der Arbeitnehmer schriftlich eingewilligt hat.<<<

Der Arbeitnehmer kann die Einwilligung mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich widerrufen.

Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht benachteiligen, weil dieser die Einwilligung zur Verlängerung der Arbeitszeit nicht erklärt oder die Einwilligung widerrufen hat.

__[/Zitat]_________________


Das heißt demnach, dass das deutsche ArbZG bei Bereitschaftsdiensten im Anschluss an Volldienste im Rahmen von opt-out-Vereinbarungen längere Wochenarbeitszeiten zulässt, aber KEINE Angabe darüber enthält, welche durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit dann maximal erlaubt ist.

Das überlässt es z. B. den Tarifpartnern.

In diesem Fall haben sich der MB und die VKA bzw. TdL auf 60 h/Woche (in bestimmten Fällen auch 66 h/Woche) geeinigt.

am Sonntag, 16. Dezember 2007 um 11:28
 

AVR doch unguenstiger als EU-Recht

Ein Beispiel:
bei der Berechnung des Bezugszeitraumes für das Opt-Out sieht das EU-Recht (Richtlinie 2003/88/EG) 4 Monate vor:
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Gesetze_RL_2003_88EG_031104_a16.html

Und doch geht der AVR unter Paragraph 8 Abs. 6 von bis zu 1 Jahr aus:
http://www.diag-mav.org/arhilfen/gesetz/avr/avr-anlage05.htm#7

Effektiv kann man als Verwaltung mit Hinweis auf den Berechnungszeitraum doch Arbeitszeiten von mehr als 48 pro Woche vom MA fordern, mit Hinweis auf den moeglichen Ausgleich ueber 1 Jahr...

Gruss,
Stefan
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Ausbeutung junger Ärztinnen und Ärzte

Ärzteschaft im Umbruch: Die Ausbeutung der Arbeitskraft und die Überlastung insbesondere junger Ärztinnen und Ärzte hat das Deutsche Ärzteblatt in mehreren Beiträgen thematisiert. Auch auf dem 104. Deutschen Ärztetag in Ludwigshafen war es ein zentrales Thema. Der Druck dürfe nicht weiter von oben nach unten weitergereicht werden, hieß es. Dieses Forum soll den Ärzten als Plattform für den persönlichen Erfahrungsaustausch dienen. Wir bitten, dabei auf persönliche Verunglimpfungen und insbesondere auf Namensnennungen zu verzichten. Die Redaktion behält sich vor, derartige Beiträge zu entfernen

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