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am Montag, 7. April 2008 um 18:38
 

Da wundert mich bald gar nichts mehr....



>[.....]Der Organspender, der an einer Klinik in Oklahoma City explantiert wurde, wies gleich mehrere Tuberkulose-Risikofaktoren auf (Alkoholismus, Obdachlosigkeit und Haftstrafen), die normalerweise gegen eine Organspende gesprochen hätten. Doch zwei in den sechs Monaten vor seinem Tod durchgeführte Hauttests waren negativ ausgefallen, sodass eine Transplantation gewagt wurde. Die Infektion des Spenders wurde drei Wochen später erkannt, als die Ergebnisse einer Kultur des Liquor cerebrospinalis vorlagen. Zu diesem Zeitpunkt waren alle drei Empfänger an einer aktiven Tuberkulose erkrankt, an der ein Patient trotz antituberkulöser Therapie verstarb. Eine Genanalyse räumte letzte Zweifel an der Identität der Erreger bei Spender und Empfängern aus.[.......]<



http://www.aerzteblatt.de/nachrichten/31930
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Tuberkulose durch Organtransplantation übertragen

Montag, 7. April 2008

Oklahoma City – Organtransplantate können Mycobacterium tuberculosis übertragen, was einer Studie in Morbidity and Mortality Weekly Report (2008; 57: 333–336) zufolge leicht übersehen werden kann. Mitarbeiter der Centers of Disease Control and Prevention (CDC) beschreiben dort den Fall eines Spenders, der alle drei Empfänger mit einer aktiven Tuberkulose (TB) infizierte.

Zwischen 0,4 und 6,5 Prozent aller Organempfänger erkranken nach Angabe der CDC an einer aktiven Tuberkulose. In den meisten Fällen handelt es sich dabei um die Reaktivierung einer latenten Tuberkulose des Empfängers, die durch die Immunsuppression begünstigt wird. Nach den Ergebnissen einer internationalen Studie könnten jedoch vier Prozent aller TB-Erkrankungen bei Organempfängern durch die Organtransplantation übertragen worden sein.

Der Organspender, der an einer Klinik in Oklahoma City explantiert wurde, wies gleich mehrere Tuberkulose-Risikofaktoren auf (Alkoholismus, Obdachlosigkeit und Haftstrafen), die normalerweise gegen eine Organspende gesprochen hätten. Doch zwei in den sechs Monaten vor seinem Tod durchgeführte Hauttests waren negativ ausgefallen, sodass eine Transplantation gewagt wurde. Die Infektion des Spenders wurde drei Wochen später erkannt, als die Ergebnisse einer Kultur des Liquor cerebrospinalis vorlagen. Zu diesem Zeitpunkt waren alle drei Empfänger an einer aktiven Tuberkulose erkrankt, an der ein Patient trotz antituberkulöser Therapie verstarb. Eine Genanalyse räumte letzte Zweifel an der Identität der Erreger bei Spender und Empfängern aus.

Der Fall zeigt nach Ansicht der CDC, dass die Übertragung der Tuberkulose durch Organtransplantationen ein ernst zu nehmendes Problem ist, das häufig verkannt werde. Ausschließen lasse sich eine Übertragung nicht, wie der Fall zeige. Doch die genaue Analyse der Vorgeschichte könne helfen, diese potenziell lebensgefährliche Komplikation zu vermeiden. Der Spender des aktuellen Fallberichts beispielsweise war in den letzten sechs Monaten vor seinem Tod zweimal wegen einer Pneumonie behandelt worden. Neben der Anamnese sollten medizinische und soziale Risikofaktoren bedacht werden, heißt es weiter. Schließlich empfehlen die Autoren Labortests und einen Röntgenthorax. Wenn möglich, sollten Gewebeproben für eine spätere Diagnostik archiviert werden. © rme/aerzteblatt.de

Links zum Thema

» PDF der Studie

http://www.cdc.gov/mmwr/PDF/wk/mm5713.pdf
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Organspende

Wie kann die Zahl der Organ­spenden erhöht werden? Viele halten die sogenannte Wider­spruchs­regelung für eine Lösung, nach der Organe entnommen werden dürfen, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten nicht wider­sprochen hat. Kritiker sehen darin einen Eingriff in ihr Selbst­bestimmung­recht.

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Welche Regelungen gibt es?

  • Zustimmungsregelung
    Nur wer zu Lebzeiten ausdrücklich zugestimmt hat, ist potenzieller Organspender (Organspendeausweis). In Deutschland gilt die „erweiterte Zustimmungsregelung“: Die Angehörigen können nach dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen entscheiden, wenn sich dieser nicht geäußert hat.
  • Widerspruchsregelung
    Organe dürfen entnommen werden, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten nicht ausdrücklich widersprochen hat. Bei der „erweiterten Wirderspruchsregelung“ haben die Angehörigen ein Vetorecht. Eine solche Regelung gilt unter anderem in Österreich und Spanien. BH

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