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am Samstag, 16. Mai 2009 um 09:53
 

Das zweifelhafte Diktum der Arztethik: das Arztethos!

Entgegen allen Umfragen zufolge mehren sich die Stimmen aus der verfassten Ärzteschaft, wonach „wir“ – mithin also die Ärztinnen und Ärzte – sich vehement gegen eine ärztliche Suizidassistenz aussprechen.

Die freie Ärzteschaft ist aufgerufen, sich von diesem Diktum in seiner Ausprägung als Dogma nicht beeindrucken zu lassen, kommt doch dem Arztethos nicht die Qualität eines die Grundrechte der Ärzteschaft beschränkenden „Befehls“ zu, der zudem faktisch unmittelbar auf die Autonomie des Patienten durchschlägt.

Es ist ein Gebot der Redlichkeit der Ärztefunktionäre, hierauf hinzuweisen, denn die ärztliche Standesethik ist „wertoffen“ und belässt der Ärzteschaft individuelle Räume zur Gewissensentscheidung, die freilich von allen – so also auch von den Kammern – zu respektieren sind.

Es erscheint an der Zeit, dass hier die jeweils zur Rechtsaufsicht berufene staatliche Stelle zur Zurückhaltung anmahnt, da die Kammern in unzulässiger Weise einen Druck auf die Ärzteschaft aufbauen, mit dem empfindliche Grundrechtseingriffe zu beklagen sind.

Die Geschichte des Grundgesetzes mag eine „Erfolgsgeschichte“ sein, wenngleich dies nicht Anlass dafür sein kann, sich auf dem status quo „auszuruhen“.

Diejenigen, die das Selbstbestimmungsrecht der Patienten quasi leugnen und im Übrigen Einfluss auf die individuelle Gewissensentscheidung nicht nur der Ärzte nehmen wollen, haben ihren emanzipatorischen Anspruch auf die moralische und ethische Integrität verwirkt! Das „Recht“ übernimmt nicht weithin das, was die Ärztekammern für sich im stillen Kämmerlein als verbindliche Maxime entschieden haben! Und – um hier keinen Zweifel aufkommen zu lassen – gilt dies freilich auch für die Kirchen, die in einem säkularen Verfassungsstaat trotz ihrer belassenen Freiräume an Gesetz und Recht gebunden sind!

Es ist hohe Zeit, dass der Wertediskurs von Ideologien und Mythen befreit wird, denn die Würde des Menschen bedeutet ein stückweit mehr, als uns die Apologeten einer scheinbar sittlich höherwertigen Kultur zugestehen wollen. Das stereotype „Werben“ in der Öffentlichkeit für eine sittlich annehmbare Sterbekultur ohne eine konsequente Ausrichtung an dem Selbstbestimmungsrecht ist und bleibt eine Irrlehre mit fatalen Folgen. Die Reichweite des Selbstbestimmungsrechts ist nicht in die Beliebigkeit der Interpreten gestellt; seine Grenzen bezieht es unmittelbar aus der Verfassung und ggf. unterverfassungsrechtlicher Normen, die allerdings wiederum selbst dem Geist und damit der Wertordnung des Grundgesetzes entsprechen müssen. Das Arztethos als jeweils mitgedachte Schranke etwaiger Grundrechte gehört jedenfalls nicht dazu und es ist mir unverständlich, warum dies einigen Ärztevertretern nicht klar zu sein scheint.

Eine Wertediskussion setzt zunächst Aufklärung voraus, damit letztlich alle wissen, worüber wir zu diskutieren gedenken. Das Selbstbestimmungsrecht ist ein Grundrecht allerhöchsten Ranges und da nimmt es sich doch eher bescheiden aus, dieses Grundrecht mit einer „Schranke“ in Gestalt eines fragwürdigen Arztethos belegen zu wollen, dass zu keinem Zeitpunkt eine normative Rechtsverbindlichkeit entfaltet hat.
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Ärzte als Suizidhelfer?

Die Forderung des Medizinethikers Jochen Taupitz, Ärzte sollten Beihilfe zum Suizid leisten, hat für Aufregung gesorgt. Der Vizepräsident der Bundesärztekammer, Frank Ulrich Montgomery, lehnt dies entschieden ab: „Wir sind keine Mechaniker des Sterbens, wir sollen Leben retten.“

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