Dtsch Arztebl 2010; 107(27): A-1373 / B-1213 / C-1193 Berner, Barbara Arzt überzieht in familienrechtlicher Auseinandersetzung RECHTSREPORT Es ist eines Arztes unwürdig, Drohungen gegenüber oder in Bezug auf Personen auszustoßen. Das hat das Berufsgericht für Heilberufe Sachsen-Anhalt aus Anlass einer Familienstreitigkeit entschieden.
Der beschuldigte Arzt unterhielt mit einer Ärztin eine Gemeinschaftspraxis. Aus der eheähnlichen Beziehung ging ein Sohn hervor. Nach der beruflichen und privaten Trennung der beiden Ärzte entstand ein familien- und vermögensrechtlicher Streit. Dabei ging es auch um das Umgangsrecht für das gemeinsame Kind.
Dem Arzt wurde zur Last gelegt, seine Pflicht zu kollegialem, achtungswürdigem Verhalten wiederholt verletzt zu haben, indem er beim Familiengericht seine ehemalige Partnerin auf das Übelste beschimpfte. Zudem verfolgte er deren Familie mit ersichtlich nicht mehr rational kontrollierbarem Hass.
Die Allgemeinheit erwarte von Angehörigen des ärztlichen Berufsstandes insbesondere in Konfliktsituationen ein besonnenes und affektfreies Verhalten, urteilte das Berufsgericht. Hiergegen hat der Arzt verstoßen. Er hat zumindest billigend in Kauf genommen, dass er mit seinen situationsbedingten exzessiven Beleidigungen und Bedrohungen Dritter zugleich gegen seine Berufspflichten verstieß. Diese obliegen ihm, solange er Arzt ist, und zwar auch dann, wenn er eine private Auseinandersetzung hat. Im Hinblick auf die gezeigte Einsicht des beschuldigten Arztes und die von ihm glaubhaft geschilderten psychischen Belastungen hielt das Berufsgericht aber einen Verweis für ausreichend. (Berufsgericht für Heilberufe Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. März 2010, Az: BG Ä 3/04) RAin Barbara Berner
Also ich finde es schön, dass das Ärzteblatt auch soetwas publiziert. Demnächst verhandelt das Berufsgericht auch noch Falschparken.
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