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am Donnerstag, 3. November 2011 um 19:32
 

Körperspende

Hallo zusammen,
ich werde keine Organe spenden,denn ich stelle meinen Körper der Wissenschaft zur Verfügung.Für Menschen wie mich,gibt es einen extra Friedhof.Mein Papa hatte das auch gemacht.Nach dem Tod wird die Klinik informiert,damit der Leichnam abgeholt werden kann.Über Beerdigungskosten
brauch ich nicht nachzudenken.
Nach der Sezierung wird der Rest des Körper auf den Klinikfriedhof beigesetzt.
Meine Familie weiss darüber bescheid.Wenn gewünscht,wird auch noch ne Trauerfeier zelebriert.
Ich fühle mich gut damit.

Gruss
teddy188
am Freitag, 4. November 2011 um 10:07
 

In Hannover nicht

"Seit einigen Jahren ist beim Vermächtnis die Kostenübernahme der reinen Beisetzungskosten notwendig (ca. 1200 €), dies kann in Form einer zweckgebundenen Spende oder durch eine Bürgschaft erfolgen."
http://www.mh-hannover.de/fileadmin/institute/funkt_angew_anatomie/downloads/koerperspende/koerperspende_flyer.pdf

am Sonntag, 4. Dezember 2011 um 12:25
 

Schön für teddy193...

post mortem sich als Studienobjekt für Studenten zur Verfügung zu stellen, aber das entspricht nicht unserer deutschen üblichen Bestattungskultur. Und Kosten für die "Entsorgung" fallen meist dennoch hier an. Dass es auch anders geht, sieht man in Basel. Dort gibt es keine Bestattungskosten für die Einwohner.
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Organspende

Wie kann die Zahl der Organ­spenden erhöht werden? Viele halten die sogenannte Wider­spruchs­regelung für eine Lösung, nach der Organe entnommen werden dürfen, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten nicht wider­sprochen hat. Kritiker sehen darin einen Eingriff in ihr Selbst­bestimmung­recht.

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Welche Regelungen gibt es?

  • Zustimmungsregelung
    Nur wer zu Lebzeiten ausdrücklich zugestimmt hat, ist potenzieller Organspender (Organspendeausweis). In Deutschland gilt die „erweiterte Zustimmungsregelung“: Die Angehörigen können nach dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen entscheiden, wenn sich dieser nicht geäußert hat.
  • Widerspruchsregelung
    Organe dürfen entnommen werden, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten nicht ausdrücklich widersprochen hat. Bei der „erweiterten Wirderspruchsregelung“ haben die Angehörigen ein Vetorecht. Eine solche Regelung gilt unter anderem in Österreich und Spanien. BH

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