„Unsere Politik sollte sein wie eine Freiheitsbewegung. Unser Ziel ist Freiheit, vom Druck der äußeren Verhältnisse, so weit wie möglich. Freiheit für den einzelnen Arzt, seine Eigenarten im System einer evidenzbasierten, modernen Medizin zum Wohle seiner Patienten zu entwickeln. Freiheit für das Individuum, sein Dasein nach den eigenen Wünschen zu formen. Dafür möchte ich mich einsetzen!“,
so das Bekenntnis des amtierenden Präsidenten der Bundesärztekammer (vgl. dazu die Homepage des BÄK-Präsidenten unter >>> http://www.montgomery.de/ <<<) und mit Verlaub, ein jeder dieser Sätze darf mit gehörigem Nachdruck unterstrichen werden, spiegelt sich doch in ihnen zugleich der Grundstandard unseres Grundgesetzes mit der entsprechenden Verbürgung der Grund- und Menschenrechte wider.
Liegt es da nicht nahe, mit aller Konsequenz für die Freiheit auch der individuellen Gewissensentscheidung einer einzelnen Ärztin oder Arztes einzutreten, die dem grammatikalischen Wortlaut nach in Art. 4 des Grundgesetzes vorbehaltlos gewährleistet ist?
Grundrechte sind und bleiben in erster Linie individuelle Rechte und hierfür einzutreten, erscheint allemal lobenswert.
Es gilt, die Freiheit für den einzelnen Arzt zu verteidigen und in diesem Sinne bleibt der Präsident der BÄK, Frank Ulrich Montgomery, aufgerufen, seinen hehren Worten entsprechende „Taten“ folgen zu lassen, auch wenn er im Einzelfall eine abweichende ethische Position zu beziehen gedenkt.
Dies wird gerade um der Freiheit der Gewissensentscheidung zu respektieren sein und was spricht dagegen, diese Freiheit auch den ärztlichen Kolleginnen und Kollegen zuzugestehen?
Freiheit für die Individuen bleibt das Ziel: Sowohl für die Ärzteschaft als auch die Patientinnen und Patienten!
Die Forderung des Medizinethikers Jochen Taupitz, Ärzte sollten Beihilfe zum Suizid leisten, hat für Aufregung gesorgt. Der Vizepräsident der Bundesärztekammer, Frank Ulrich Montgomery, lehnt dies entschieden ab: „Wir sind keine Mechaniker des Sterbens, wir sollen Leben retten.“