Kurzbeschreibung
Die Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR) stellen die psychiatrische Versorgung im Kanton Graubünden (Schweiz) sicher. Diese Aufgabe umfasst den stationären und ambulanten Bereich, das Angebot an Tageskliniken sowie Wohnheimen und Arbeitsstätten für Menschen mit einer psychischen Beeinträchtigung und geistigen Behinderung.
Die PDGR sind eine anerkannte Weiterbildungsstätte der höchsten Kategorie und ermöglichen Ihnen die gesamte Weiterbildung zum Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Zusätzlich können Sie die Schwerpunkte Konsiliar und Liaison Psychiatrie, Gerontopsychiatrie sowie auch das Zertifikat Forensische Psychiatrie erwerben.
Ebenfalls können Sie als Facharztkandidat einer anderen Fachrichtung ein Fremdjahr bei den PDGR absolvieren. Die beiden PDGR-Kliniken sind vom Schweizerischen Institut für ärztliche Weiter- und Fortbildung (SIWF) als Weiterbildungsstätte der Kategorie A stationär für drei Jahre anerkannt.
Der Ambulante Psychiatrische Dienst (APD) ist als eigene Weiterbildungsstätte der Kategorie A ambulant für ebenfalls 3 Jahre anerkannt. Sie können die gesamte psychiatrische Ausbildung zum eidgenössisch diplomierten Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie bei den PDGR absolvieren.
Um einen hohen Standard in der Weiterbildung zu gewährleisten nehmen Sie am Weiterbildungsprogramm des Weiterbildungsvereins Psychiatrie und Psychotherapie Zürich, Zentral-, Nord- und Ostschweiz (WBV) teil. Zusätzlich zu den im WBV angebotenen Veranstaltungen bieten Ihnen die PDGR ein vielseitiges internes Curriculum an:
- Workshops
- Seminare
- Ethik-Foren
- Vorlesungen
- Symposien
- Journal-Clubs
- Balint-Gruppen
- Einzel- und Gruppensupervisionen
- Videosupervisionen
Sozialleistungen
Für Ihre berufliche Vorsorge sind Sie bei der Kantonalen Pensionskasse versichert.
Für Berufsunfälle sind Sie obligatorisch durch den Betrieb abgedeckt. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als acht Stunden sind Sie auch für Nichtberufsunfälle versichert.
Sie erhalten eine Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall von 100% für zwei Jahre.
Gehalt
Ihr Gehalt richtet sich nach der Funktion sowie Ihrer beruflichen Erfahrung. Ein 13. Monatslohn wird Ihnen ausgerichtet, sofern Sie ein Arbeitsverhältnis von min. 6 Monate eingehen.
Assistenzärzte verdienen ab Staatsexamen CHF 6'537.00,
im 4. Berufsjahr CHF 7'946.00 (Stand: August 2012)
Die Löhne der Oberärzte, Co-Chefärzte und Chefärzte werden individuell festgelegt.
Als Mutter oder Vater erhalten Sie eine Kinder- und Ausbildungszulage ausgerichtet, sofern die Anforderungen der Sozialversicherungsanstalt erfüllt sind.
Für herausragend geleistete Arbeit können Sie Spontan- und Leistungsprämien erhalten.
Für angeordnete Abend-, Nacht-, und Sonntagsdienste, einschliesslich gesetzlicher Feiertage, stehen Ihnen zeitliche und finanzielle Zulagen zu (ausgenommen Chefärzte und Co-Chefärzte).
Für Ihre Tätigkeit zwischen 23.00 und 06.00 Uhr erhalten Sie einen
Zeitzuschlag von 10% und von 20.00 bis 06.00 Uhr eine Zulage von CHF 5.50 pro Stunde.
Arbeitszeiten
Ihre Beschäftigung ist in Voll- oder Teilzeit möglich.
Für Oberärzte und Assistenzärzte beträgt die wöchentliche Arbeitszeit bei einem Vollpensum im Jahresdurchschnitt 48 Stunden.
Assistenzärzten wird rund ½ Tag pro Woche für die Weiterbildung zum Facharzt zur Verfügung gestellt. Andere Weiterbildungen werden mit individuellen Vereinbarungen geregelt.
Co-Chefärzte teilen ihre Arbeitszeiten entsprechend ihren Aufgaben selbstständig ein. Die minimale wöchentliche Arbeitszeit beträgt bei einem Vollzeitpensum im Jahresdurchschnitt 43 Stunden.
Ferien:Für Assistenzärzte und Oberärzte:
- bis zum 49. Altersjahr: 4 Wochen (20 Tage)
- vom 50. bis zum 59. Altersjahr: 5 Wochen (25 Tage)
- ab dem 60. Altersjahr: 6 Wochen (30 Tage)
Für Co-Chefärzte und Chefärzte:
- bis zum 59. Altersjahr: 6 Wochen (25 Tage + 5 Kompensationstage)
- ab dem 60. Altersjahr: 7 Wochen (30 Tage + 5 Kompensationstage)
Unbezahlter Urlaub:Sofern es der Dienstbetrieb erlaubt, können Mitarbeitende spontan maximal zehn unbezahlte Urlaubstage pro Jahr beziehen. Längere unbezahlte Urlaube kann der Vorgesetze bewilligen.