Keine Übernahme der Mehrkosten bei Krankenversicherungsbegrenzung
Dienstag, 24. Januar 2006
Kassel - Privatversicherte, die eigentlich von der Krankenversicherung gedeckte Pflegeleistungen vertraglich begrenzen oder ganz ausschließen, müssen bei Bedarf selbst dafür aufkommen. Nach einem am 20. Januar bekannt gegebenen Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel können Versicherte dann nicht hilfsweise die Pflegeversicherung in Anspruch nehmen (Az: B 3 P 10/04 R).
Der Kläger ist privat kranken- und pflegeversichert. Er leidet an multipler Sklerose und musste seinen Beruf als Rechtsanwalt aufgeben. Bei der Pflegeversicherung beantragte er einen eigenbedienbaren Rollstuhl. Die Pflegeversicherung lehnte dies ab und verwies auf die Krankenversicherung. Nach dem dort gewählten Tarif könne er einen Zuschuss von 800 Euro bekommen.
Die Klage auf Erstattung der gesamten Kosten blieb ohne Erfolg. Zuständig sei die Krankenversicherung, bestätigte das BSG. Wenn der Versicherte dort seine Ansprüche vertraglich beschränkt habe, müsse die Pflegeversicherung dafür nicht aufkommen. /afp
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