Verfassungsrichter stärken Patientenrechte im Maßregelvollzug
Mittwoch, 25. Januar 2006
Karlsruhe - Psychiatrische Krankenhäuser dürfen Zwangsinsassen nicht ohne weiteres die Einsicht in die Krankenakten verweigern. Dies verletze die Würde und Selbstbestimmung der Häftlinge im so genannten Maßregelverzug, heißt es in einem am Dienstag bekannt gegebenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe (Az: 2 BvR 443/02).
Der Beschwerdeführer wurde 1990 zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt; gleichzeitig ordnete das Landgericht Heidelberg seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Nach einigen Jahren wurden ihm Ausgänge und Urlaube außerhalb des Klinikgeländes genehmigt; im September 2000 wurden diese Vergünstigungen jedoch widerrufen. Daraufhin beantragte die Verteidigerin des Häftlings Einsicht in die Krankenakten. Die Klinikleitung stellte jedoch nur Messwerte und Labordaten zur Verfügung. Die zuständigen Gerichte bestätigten diese Entscheidung.
Das Bundesverfassungsgericht hob diese Urteile nun auf: Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auf die sich die Gerichte gestützt hatten, könne für Häftlinge im Maßregelvollzug nicht gelten. Denn im Gegensatz zu anderen Psychiatrie-Patienten könnten sie ihren Arzt und Therapeuten nicht frei wählen. Daher bestehe „ein besonders hohes Machtgefälle“. Die Akteneinträge seien wesentlich für den künftigen Strafvollzug und die Aussicht des Häftlings, wieder in Freiheit zu kommen.
„Vor diesem Hintergrund besteht an der Akteneinsicht im Maßregelvollzug ein besonders starkes verfassungsrechtlich geschütztes Interesse", so die Karlsruher Richter. Die Klinik dürfe die Einsicht daher nur verweigern, wenn sie mindestens ebenso gewichtige eigene Interessen geltend mache, etwa die Sorge, die Therapeuten würden dann keine aussagekräftigen Einträge mehr machen. Das Landgericht Heidelberg soll nun die Interessen beider Seiten erneut abwägen.afp
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