Stellungnahme zur Sterbebegleitung: Ethikrat uneins über Beihilfe zum Suizid
Donnerstag, 13. Juli 2006
Eberhard Schockenhoff warnte vor der gesellschaftlichen Billigung der aktiven Sterbehilfe /dpa
Berlin - Der Nationale Ethikrat vertritt in seiner Stellungnahme zur Sterbebegleitung keine einheitliche Position beim Thema „Beihilfe zum Suizid“. Das geht aus der am Donnerstag veröffentlichten Stellungnahme „Selbstbestimmung und Fürsorge am Lebensende“ hervor. Was Suizid, Suizidintervention und Beihilfe zum Suizid betrifft, sollten Rechtsordnung und gesellschaftliche Praxis nach Auffassung des Ethikrates weiterhin darauf ausgerichtet sein, Menschen von dem Wunsch abzubringen, sich selbst das Leben zu nehmen, auch wenn sie schwer krank sind. Die Reaktionen auf die Stellungnahme vielen unterschiedlich aus.
Bestehen bei einem Suizidversuch eines schwer kranken Menschen klare Anhaltspunkte, dass der Versuch aufgrund eines ernsthaft bedachten Entschlusses erfolgt und dass der Betroffene jegliche Rettungsmaßnahme ablehnt, so sollen nach Auffassung der Mehrheit der Mitglieder des Nationalen Ethikrates „Personen, die beispielsweise als Ärzte oder Angehörige eine besondere Einstandspflicht für den Suizidenten haben, von einer Intervention absehen dürfen, ohne Strafverfolgung befürchten zu müssen“, hieß es am Donnerstag aus dem Rat.
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Im Hinblick auf die Zulässigkeit der ärztlichen Beihilfe zum Suizid und der organisierten Beihilfe zum Suizid bestehen im Nationalen Ethikrat unterschiedliche Auffassungen. Allerdings spricht sich der Nationale Ethikrat dafür aus, eine gewinnorientiert betriebene Beihilfe zum Suizid gesetzlich zu verbieten. In seiner Stellungnahme betont der Ethikrat, dass jeder unheilbar kranke und sterbende Mensch Anspruch darauf habe, unter menschenwürdigen Bedingungen behandelt zu werden. Bei allen Maßnahmen der Sterbebegleitung und der Therapien am Lebensende sei der Wille des Betroffenen maßgebend. Ärzte sollten dabei Aspekte der Lebensqualität des Patienten über die maximale Verlängerung seines Lebens stellen dürfen, ohne strafrechtliche Verfolgung befürchten zu müssen. Zum „Sterbenlassen“ gehört nach Auffassung des Rates auch das Recht jedes Patienten, lebensverlängernde medizinische Maßnahmen abzulehnen.
Die katholische und evangelische Kirche lobten die Stellungnahme, äußerten jedoch auch Kritik. „Wir begrüßen, dass sich der Nationale Ethikrat einmütig dafür ausspricht, die Strafbarkeit und damit das Verbot der Tötung auf Verlangen beizubehalten, jede Anstiftung zur Selbsttötung als ethisch verwerflich zu verurteilen und alle gewinnorientiert betriebenen Formen der Sterbebegleitung abzulehnen“, erklärte der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz, Kardinal Karl Lehmann. Es falle jedoch auf, dass in vielen grundlegenden Fragen offenbar keine Einigung unter den Mitgliedern bestehe. Insbesondere im Blick auf die Überlegungen zu Selbstmord, Suizidintervention und Beihilfe zum Selbstmord wichen die Auffassungen teils erheblich voneinander ab. Eine Mitwirkung von Ärzten bei der Selbsttötung widerspreche dem ärztlichen Ethos, befand Lehmann.
Auch der Vorsitzende des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland, Bischof Wolfgang Huber, nannte es trotz positiver Würdigung der Stellungnahme „verhängnisvoll“, dass der Ethikrat mit Blick auf die Beihilfe zum Suizid und die Tötung auf Verlangen nicht zu klareren Ergebnissen komme. Die evangelische Kirche wolle Ärzte weiterhin darin unterstützen, ihre bisherige Haltung beizubehalten, am ärztlichen Ethos der Fürsorge für das Leben festzuhalten.
Der stellvertretende Vorsitzende des Nationalen Ethikrats, der Freiburger Moraltheologe Prof. Dr. Eberhard Schockenhoff, warnte vor einer wachsenden gesellschaftlichen Billigung der aktiven Sterbehilfe. Es gebe eine wachsende Mentalität, schon allein in der Angewiesenheit auf fremde Hilfe etwas Menschenunwürdiges zu sehen. Damit gingen „unter dem Deckmantel der Selbstbestimmung“ Forderungen nach einer Legalisierung der „Suizidbeihilfe sogar in organisierter Form“ einher. /hil
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