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Hartz-IV-Regelsätze nicht verfassungswidrig

Donnerstag, 23. November 2006

Kassel - Die Empfänger von Arbeitslosengeld II haben keinen Anspruch auf mehr Geld. Die Höhe des Regelsatzes von 345 Euro monatlich verstößt nicht gegen die Verfassung, urteilte am Donnerstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Zur Begründung verwiesen die Kasseler Richter auf den weiten Spielraum des Gesetzgebers, der auch die Höhe der Leistung umfasse. Damit wies das BSG die Klage einer früheren Industriearbeiterin aus dem badischen Landkreis Lörrach ab. (Az: B 11b AS 1/06 R)

Die heute 49-Jährige war nach einem Bandscheibenvorfall arbeitslos geworden und erhielt zunächst Arbeitslosengeld und danach Arbeitslosenhilfe. Ihren Antrag auf das Anfang 2005 eingeführte Arbeitslosengeld II wies der Landkreis ab: Die Rente ihres Ehemannes von monatlich 928 Euro reiche auch für sie mit aus. Dabei ging die Behörde von dem Regelsatz von 345 Euro je Erwachsenem aus, zuzüglich der Kosten für die Unterkunft.

Mit ihrer Klage machte die Frau geltend, der Regelsatz von 345 Euro für Alleinstehende und 311 Euro für Ehepartner sei zu niedrig und daher verfassungswidrig. Er decke vielleicht das physische, nicht aber das „soziokulturelle Existenzminimum“ ab, sagte ihr Anwalt vor dem BSG. Auch Sozialverbände forderten eine Anhebung des Regelsatzes um 20 Prozent, um eine gesellschaftliche Ausgrenzung der Arbeitslosen zu verhindern. Der Regelsatz gilt in gleicher Höhe auch für die Sozialhilfe sowie die Grundsicherung für alte Menschen.

Wie das BSG entschied, durfte die frühere Arbeitslosenhilfe durch das Arbeitslosengeld II ersetzt werden. Beide Leistungen seien aus Steuergeldern und nicht aus Beiträgen finanziert und unterlägen daher nicht der Eigentumsgarantie. Auch gegen die Höhe des Arbeitslosengeldes II bestünden wegen des großen Spielraums des Gesetzgebers „keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken“. Auch die Anrechnung des Partnereinkommens sei nicht zu beanstanden.   

Nach einem weiteren BSG Urteil (Az: B 11b AS 3/05 R) können Arbeitslose über den Regelsatz hinaus Anspruch auf „weitere Leistungen“ zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt haben. Dies gelte auch für den „Erhalt von Arbeitsmöglichkeiten“, setze aber „ein schlüssiges Konzept“ voraus, urteilte das BSG. © afp/aerzteblatt.de

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