BSG: Voller Pflege-Beitrag von Rentnern verfassungsgemäß
Mittwoch, 29. November 2006
Kassel - Die 20 Millionen Rentner in Deutschland müssen ihren Beitrag zur Pflegeversicherung weiterhin voll aus eigener Tasche bezahlen. Die entsprechende Gesetzesänderung aus dem Jahr 2004 ist nicht verfassungswidrig, urteilte am Mittwoch das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Die Sozialverbände wollen nun eine Verfassungsbeschwerde prüfen. (Az: B 12 RJ 2/05 R)
Bis Ende März 2004 zahlten die Rentenversicherungsträger auf die von ihnen ausgezahlten Renten den halben Beitrag zur Pflegeversicherung. Seit April 2004 müssen die Rentner den Beitrag von 1,7 Prozent alleine aufbringen. Sie werden dadurch im Durchschnitt um etwa acht bis zehn Euro im Monat zusätzlich belastet.
Ziel der Gesetzesänderung war eine Entlastung der Rentenversicherung um 1,6 Milliarden Euro jährlich und damit ein Beitrag zur Stabilität der Lohnnebenkosten. Für Erwerbstätige zahlen weiterhin die Arbeitgeber die Hälfte, dafür wurde aber der Buß- und Bettag als Feiertag gestrichen. Lediglich in Sachsen ist dieser Tag weiterhin frei, dafür müssen Arbeitnehmer den Beitrag zur Pflegeversicherung alleine aufbringen.
Vor dem BSG klagten vier Rentner aus Westfalen, Sachsen und dem Saarland. Zur Begründung verwiesen sie auf ihre jahrelangen Beiträge in die gesetzliche Sozialversicherung. Ihre Ansprüche genössen daher Eigentums- und Vertrauensschutz.
Das BSG wies alle Klagen ab: Auch wenn das Gesetz faktisch eine Rentenkürzung gewesen sei, bleibe der Rentenanspruch im Grundsatz bestehen. Eine solche „Modifizierung“ könne daher nicht als verfassungsrechtlich relevante Enteignung angesehen werden. Der Eingriff sei durch das Ziel gerechtfertigt gewesen, die Sozialbeiträge stabil zu halten. So werde dazu beigetragen, Arbeitsplätze zu schaffen. Über einen höheren Bundeszuschuss an die Rententräger seien auch die Steuerzahler belastet worden. Als Teil eines solchen Pakets könne der Einschnitt für Rentner „nicht als unverhältnismäßig angesehen werden“. Einen Grundsatz, wonach Erwerbstätige und Rentner gleich zu behandeln seien, gebe es nicht, urteilte das BSG.
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