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Nicht zugelassene Arzneimittel nur bei gesundheitlichem „Notstand“

Donnerstag, 21. Dezember 2006

Kassel - Nicht alle schwer kranken Menschen können sich auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung mit nicht anerkannten Therapien behandeln lassen. Dies setze vielmehr eine „notstandsähnliche Situation“ voraus, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem jetzt bekannt gegebenen Urteil klarstellte. (Az: B 1 KR 12/06 R)

Die heute 25-jährige Klägerin leidet an Friedreichscher Ataxie, einer erblichen Koordinationsstörung, die stoßweise zu unkontrollierten Bewegungen der Arme und Beine führt. Von ihrer Krankenkasse verlangte sie die Behandlung mit dem in Deutschland nicht zugelassenen Wirkstoff Idebenone. Dabei stützte sie sich auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Dezember 2005. Dies hatte auf die Beschwerde eines an einer seltenen Muskelkrankheit leidenden Jugendlichen entschieden, dass die Krankenkassen bei lebensbedrohlichen Krankheiten auch nicht anerkannte Alternativmethoden bezahlen müssen, wenn eine begründete, „nicht ganz fern liegende Aussicht“ auf Heilung oder zumindest Linderung besteht, eine anerkannte Standardtherapie aber nicht verfügbar ist.

Das BSG war dem im April gefolgt. Mit dem neuen Urteil machten die Kasseler Richter nun deutlich, dass es dabei nicht nur auf die Schwere, sondern auch auf den Verlauf der Krankheit und einen „gewissen Zeitdruck“ ankommt. Lasse dagegen auch eine schwere Krankheit stabile Symptome ohne Verschlimmerung erwarten, so sei es den Betroffenen zuzumuten, „auf die Chancen des stetig voranschreitenden medizinischen Fortschritts“ zu warten. So werde derzeit auch der Wirkstoff Idebenone in Deutschland erforscht. © afp/aerzteblatt.de

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