Kassel – Verzichten niedergelassene Ärzte und Zahnärzte kollektiv auf ihre Zulassung im System der gesetzlichen Krankenversicherung, können sie dauerhaft kein Geld von den gesetzlichen Kassen mehr beanspruchen, urteilte am Mittwoch das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Die Versicherten dürfen danach die „Verzichtler“ nicht für eine Behandlung in Anspruch nehmen. (Az: B 6 KA 37/06 R und weitere)
Diskussionen um einen „kollektiven Systemausstieg“ führten Ärzte bereits Anfang der 90er-Jahre. Der Gesetzgeber reagierte 1993 mit einer Änderung des Sozialgesetzbuchs und drohte den Aussteigern einen Ausschluss von den Honorartöpfen der gesetzlichen Kassen für mindestens sechs Jahre an. Ein kollektiver Zulassungsverzicht sei „mit den Pflichten eines Vertragsarztes nicht vereinbar“.
Die niedersächsischen Kieferorthopäden stützten sich auf eine weitere Klausel des Gesetzes. Danach rechnen Ärzte nach einem Zulassungsverzicht Leistungen für gesetzliche Versicherte direkt mit der Krankenkasse nach der Gebührenordnung für die private Krankenversicherung ab - allerdings zu einem deutlich geringeren Satz als bei den Privatkassen. Die Kassen lehnten eine Zahlung meist jedoch ab.
Das BSG räumte ein, dass das Gesetz unglücklich formuliert sei. In der Gesamtschau aller Vorschriften werde aber deutlich, dass der Gesetzgeber Überlegungen für einen Kollektivverzicht habe stoppen wollen. „Und für den Fall, dass er doch eintritt, wollte er ihn sanktionieren“, sagte der Vorsitzende Richter, Klaus Engelmann. Nach einem Zulassungsverzicht gebe es daher keinen Anspruch auf eine Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung und damit auch keinen Anspruch auf Vergütung mehr. Die Versicherten dürften die Aussteiger nicht in Anspruch nehmen.
Mit der Klausel, auf die sich die Kieferorthopäden stützten, habe der Gesetzgeber lediglich die Abrechnungsmodalitäten für Ausnahmefälle geregelt. © afp/aerzteblatt.de
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