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Keine Behörden-Drohung bei Abschiebungsschutz

Mittwoch, 12. September 2007

Leipzig - Die rechtliche Stellung kranker Ausländer ist künftig klarer. Können sie wegen ihrer Krankheit nicht abgeschoben werden, so muss das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auch die Androhung der Abschiebung zurücknehmen, urteilte am Dienstag das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (Az: 10 C 8.07).

Früher konnte es vorkommen, dass das Bundesamt die Abschiebung androhte, die örtliche Ausländerbehörde aber Abschiebungsschutz gewährte, weil ein Gericht die Abschiebung wegen gesundheitlicher Gründe verboten hatte. 

Ob dieser für die Flüchtlinge verwirrende Widerspruch auch nach dem Zuwanderungsgesetz möglich ist, war seit dessen Inkrafttreten Anfang 2005 umstritten. Das Bundesverwaltungsgericht zog nun zusätzlich noch die neuen Asyl-Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August heran.

Danach sei nun das Bundesamt alleine zuständig, stellten die Leipziger Richter fest. Unterliege das Bundesamt vor Gericht und müsse Abschiebungsschutz gewähren, könne daher auch die Androhung der Abschiebung „keinen Bestand mehr haben“.
  
Im konkreten Fall war ein Ehepaar aus Aserbaidschan mit seinen Asylanträgen gescheitert. Nach dem Leipziger Urteil soll nun aber das Oberverwaltungsgericht Weimar prüfen, ob nicht zumindest im Fall des Mannes gesundheitliche Gründe einer Abschiebung entgegenstehen. © afp/aerzteblatt.de

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