| dpa |
Karlsruhe – Das Bundeskartellamt darf die Fusion von Krankenhäusern überwachen und sie verbieten, falls eine marktbeherrschende Stellung zusammengeschlossener Kliniken zum Nachteil der Patienten droht. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Donnerstag in Karlsruhe veröffentlichten Urteil.
Im aktuellen Fall wollte die Rhön-Klinikum AG, die zu Deutschlands größten Krankenhauskonzernen gehört, das Kreiskrankenhaus Bad Neustadt/Saale erwerben. Weil das Bundeskartellamt dies wegen einer drohenden marktbeherrschenden Stellung im Raum Bad Neustadt/Bad Kissingen untersagte, hatte der Konzern vor dem BGH geklagt. (AZ: KVR 26/07)
Nach Auffassung des BGH bieten Krankenhäuser ihre Leistungen den einzelnen Patienten auf einem sogenannten Wettbewerbsmarkt an. Zwischen Krankenhäusern bestehe ein erheblicher Qualitätswettbewerb, etwa bei der fachlichen Qualifikation von Ärzten und Pflegepersonal oder der sachlichen Ausstattung.
Weil Patienten entscheiden, in welchem Krankenhaus sie sich behandeln lassen, seien sie die sogenannte Marktgegenseite für das Angebot von Krankenhausleistungen und müssten vor Wettbewerbsnachteilen geschützt werden. Das Bundeskartellamt sei deshalb zu Fusionskontrollen berechtigt, heißt es im Urteil. © afp/aerzteblatt.de
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