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Ärzte und Zahnärzte klagen gegen Gesundheitsreform

Montag, 31. März 2008

Berlin – Verfassungsbeschwerden gegen Regelungen der jüngsten Gesundheitsreform eingereicht haben sechs Ärzte und Zahnärzte beim Bundesverfassungsgericht. Unterstützt werden sie dabei durch den Freien Verband Deutscher Zahnärzte, den Privatärztlichen Bundesverband, den Verband der Privatärztlichen VerrechnungsStellen und die Vereinigung unabhängiger Vertragszahnärzte. Helge Sodan, Direktor des Deutschen Instituts für Gesundheitsrecht und früherer Präsident des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin unterstützt die Beschwerde.

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Jeweils ein Vertragsarzt und ein Vertragszahnarzt wehren sich gegen die Behandlungspflicht, die das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz ihnen für die in den Standardtarifen und den künftigen Basistarifen Versicherten auferlegt. Die mit diesen Tarifen für Vertragsärzte und -zahnärzte verbundene Behandlungspflicht für eine ganze Patientengruppe sei ein absolutes Novum im privatärztlichen Berufsrecht. 

Ein Arzt und ein Zahnarzt greifen jeweils mit ihrer Verfassungsbeschwerde die für die private Krankenversicherung gesetzlich geregelte Übertragbarkeit von Alterungsrückstellungen an. Diese werden aus einem Teil der vom Versicherten zu zahlenden Nettoprämie gebildet. Sie sollen die alterungsbedingt steigenden Krankheitskosten ausgleichen, die zu einer Erhöhung der Versicherungsbeiträge im Alter führen müssten. Die künftige Mitnahme von Alterungsrückstellungen habe eine negative Risikoselektion zur Folge, die zu erheblichen Beitragssteigerungen bei den verbliebenen Versicherten führen werde, so die Argumentation.

Schließlich wenden sich ein Arzt und ein Zahnarzt gegen die nur für die gesetzliche Krankenversicherung geregelte Steuerfinanzierung der beitragsfreien Mitversicherung von Kindern. Jeder Beschwerdeführer ist Vater von zwei Kindern, für die er eine private Krankenversicherung abgeschlossen hat. Die Beschwerdeführer sehen im Verhalten des Gesetzgebers eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes. Der Staat sei grundsätzlich zur Förderung aller Kinder verpflichtet, unabhängig von der Art ihres Krankenversicherungsschutzes. © hil/aerzteblatt.de

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