Mittwoch, 8. Oktober 2008
Neue Richtlinien zum Arztvorbehalt und zur Delegation ärztlicher Leistungen
Köln – Die Bundesärztekammer (BÄK) und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) haben mit einer gemeinsamen Bekanntmachung den Ärzten zum Thema „Delegation ärztlicher Leistungen an nicht ärztliche Gesundheitsfachberufe“ eine Richtschnur vorgegeben. BÄK und KBV machen aber auch deutlich, dass ärztliche Leistungen in Teilen an nicht ärztliche Mitarbeiter delegiert, das heißt unter ärztlicher Verantwortung durchgeführt werden können. „Wir sagen ganz deutlich, wir wollen die Delegation, und dann tragen wir notfalls auch die Verantwortung vor Gericht, wenn ein Fehler passiert“, betonte BÄK-Vorstandsmitglied Theodor Windhorst gegenüber dem Deutschen Ärzteblatt. Die Entscheidung darüber, ob und inwieweit eine ärztliche Leistung delegierbar ist, hängt von der Qualifikation des jeweiligen Mitarbeiters ab, heißt es in der Stellungnahme. Soll die Leistung von jemandem erbracht werden, der über eine dazu befähigende Ausbildung in einem Gesundheitsfachberuf verfügt, reicht es in der Regel, diese formale Qualifikation festzustellen und sich zu Beginn, später dann mit Stichproben von der entsprechenden Qualität der Leistung zu überzeugen. Grundsätzlich ist der delegierende Arzt verpflichtet, sich in unmittelbarer Nähe (Rufweite) aufzuhalten. Bei vorübergehender Abwesenheit können jedoch Leistungen durchgeführt werden, die der Arzt einzelfallbezogen bereits angeordnet hat, wenn dies medizinischen Erfordernissen genügt. © TG/aerzteblatt.de Um Nachrichten kommentieren zu können, müssen Sie registriert sein. Sind sie bereits für den Newsletter oder den Stellenmarkt registriert, können Sie sich hier direkt anmelden. |
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