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Ärzteschaft

Neue Richtlinien zum Arztvorbehalt und zur Delegation ärztlicher Leistungen

Donnerstag, 9. Oktober 2008

Köln – Die Bundesärztekammer (BÄK) und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) haben mit einer gemeinsamen Bekanntmachung den Ärzten zum Thema „Delegation ärztlicher Leistungen an nicht ärztliche Gesundheitsfachberufe“ eine Richtschnur vorgegeben.

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Die Bekanntmachung liefert notwendige Präzisierungen zum Votum des diesjährigen 111. Deutschen Ärztetages in Ulm. Delegation ja, Substitution nein, lautete im Mai die eindeutige Meinungsäußerung der Delegierten. Als „höchstpersönliche Leistungen des Arztes“, die wegen einer möglichen Schädigung des Patienten nicht delegierbar sind, werden in der Richtlinie aufgelistet: Anamnese, Indikationsstellung, Untersuchung des Patienten einschließlich invasiver diagnostischer Leistungen, Stellen der Diagnose, Aufklärung und Beratung des Patienten, Entscheidung über die Therapie und Durchführung invasiver Therapien einschließlich der Kernleistungen operativer Eingriffe.

BÄK und KBV machen aber auch deutlich, dass ärztliche Leistungen in Teilen an nicht ärztliche Mitarbeiter delegiert, das heißt unter ärztlicher Verantwortung durchgeführt werden können. „Wir sagen ganz deutlich, wir wollen die Delegation, und dann tragen wir notfalls auch die Verantwortung vor Gericht, wenn ein Fehler passiert“, betonte BÄK-Vorstandsmitglied Theodor Windhorst gegenüber dem Deutschen Ärzteblatt.

Die Entscheidung darüber, ob und inwieweit eine ärztliche Leistung delegierbar ist, hängt von der Qualifikation des jeweiligen Mitarbeiters ab, heißt es in der Stellungnahme. Soll die Leistung von jemandem erbracht werden, der über eine dazu befähigende Ausbildung in einem Gesundheitsfachberuf verfügt, reicht es in der Regel, diese formale Qualifikation festzustellen und sich zu Beginn, später dann mit Stichproben von der entsprechenden Qualität der Leistung zu überzeugen.

Grundsätzlich ist der delegierende Arzt verpflichtet, sich in unmittelbarer Nähe (Rufweite) aufzuhalten. Bei vorübergehender Abwesenheit können jedoch Leistungen durchgeführt werden, die der Arzt einzelfallbezogen bereits angeordnet hat, wenn dies medizinischen Erfordernissen genügt. © TG/aerzteblatt.de

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