„Bonustaler“ für Medikamente sind wettbewerbsverzerrend
Donnerstag, 12. Februar 2009
Karlsruhe – Die Ausgabe von „Bonustalern“ für den Kauf preisgebundener Arzneimittel verzerrt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe den Wettbewerb. Die Ausgabe solcher Rabattmarken sei „als Preisnachlass zu bewerten“, teilte das OLG am Donnerstag mit.
Die Arzneimittelpreisverordnung schreibe einheitliche Preise für Medikamente vor, damit ein Preiswettbewerb zwischen den Apotheken ausgeschlossen und eine flächendeckende Versorgung der Bevölkerung gewährleistet sei (AZ: 4 U 160/07).
Das OLG bestätigte damit eine Entscheidung des Landgerichts Offenburg. Dieses hatte zwei Apotheken verboten, die „Bonustaler“ für den Kauf von Medizin auszugeben. Geklagt hatte ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs.
Die Apotheken werben mit den Talern im Wert von je 50 Cent, die Kunden sammeln und etwa gegen Pralinen, Kaffeebecher oder Reisewecker eintauschen können. Die Taler sind zudem in einigen anderen Geschäften als Zahlungsmittel akzeptiert.
Die Marken gibt es beispielsweise bei mehr als fünfminütiger Wartezeit, beim Kauf von Waren aus dem Selbstbedienungssortiment oder wenn ein Produkt nicht mehr vorrätig ist.
Um Artikel, Nachrichten oder Blogs kommentieren zu können, müssen Sie
registriert sein.
Sind sie bereits für den Newsletter oder den Stellenmarkt registriert, können Sie sich hier direkt anmelden.
Informieren Sie sich täglich (montags bis freitags) per E-Mail über das aktuelle Geschehen aus der Gesundheitspolitik und der Medizin. Bestellen Sie den kostenfreien Newsletter des Deutschen Ärzteblattes
Leserkommentare
Um Artikel, Nachrichten oder Blogs kommentieren zu können, müssen Sie registriert sein. Sind sie bereits für den Newsletter oder den Stellenmarkt registriert, können Sie sich hier direkt anmelden.