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Ärzteschaft

Dopingschutz von Kindern steht über ärztlicher Schweigepflicht

Freitag, 20. Februar 2009

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Berlin – Doping bei Kindern und Jugendlichen sollte durch den behandelnden Arzt ungeachtet seiner Schweigepflicht angezeigt werden. Diese Empfehlung sprach die Zentrale Ethikkommission bei der Bundesärztekammer am Donnerstag in einer Stellungnahme zum Thema „Doping und ärztliche Ethik“ aus.

Im Falle von Doping bei Kindern und Jugendlichen sei deren Schutz als höherwertiges Rechtsgut zu betrachten. „Auch wenn der Jugendliche wissentlich oder freiwillig Dopingmittel nutzt, steht die Fürsorgepflicht des Arztes über seiner Schweigepflicht“, sagte Urban Wiesing, Vorsitzender der Zentralen Ethikkommission bei der Bundesärztekammer.

Grundsätzlich erachten Bundesärztekammer und Ethikkommission das gesetzliche Verbot von Doping als richtig und alternativlos. Im Umgang mit erwachsenen Sportlern empfiehlt die Kommission, Patienten über die Risiken des Dopings umfassend aufzuklären, auf das Verbot hinzuweisen und die Aufklärung schriftlich zu dokumentieren.

Der Arzt ist jedoch nicht dazu verpflichtet, Dopingpraxen seiner Patienten zu melden oder das Behandlungsverhältnis daraufhin abzubrechen. „Erst wenn der Patient den Arzt immer wieder zur Dopinghilfe drängt und damit das Vertrauensverhältnis beschädigt, sollte der Arzt die weitere Behandlung ablehnen“, sagte Wiesing.

Anlass für die Erarbeitung einer ausführlichen Stellungnahme zu Doping und ärztlicher Ethik war der im Mai 2007 bekannt gewordene Skandal um ärztliche Unterstützung von Doping im Radsport. Die Freiburger Sportärzte Andreas Schmid und Lothar Heinrich hatten gestanden, Radsportlern des Team Telekom systematisch beim Doping geholfen zu haben.

In Zukunft solle das Thema Doping und ärztliche Ethik auch in der Ausbildung junger Ärzte eine größere Rolle spielen, sagte Hans-Jörg Freese von der Bundesärztekammer. © ddp/aerzteblatt.de

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