Kassel – Frauen ab 40 Jahren haben weiterhin keinen Anspruch auf einen Zuschuss zur künstlichen Befruchtung. Die Altersgrenze ist rechtmäßig und verstößt nicht gegen das Gleichheitsgebot, urteilte am Dienstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Die Klägerin will nun voraussichtlich das Bundesverfassungsgericht anrufen (Az: B 1 KR 12/08 R).
Seit 2004 geben die gesetzlichen Krankenkassen bei der künstlichen Befruchtung nur noch einen hälftigen Zuschuss für bis zu drei Versuche. Die Frau darf nicht älter als 40 und der Mann nicht älter als 50, beide müssen aber mindestens 25 Jahre alt sein.
Die klagende Hamburgerin hatte mit 41 Jahren erfolglos den Kassenzuschuss beantragt und wehrt sich gegen die Altersgrenze: Die Erfolgswahrscheinlichkeit der künstlichen Befruchtung sinke signifikant erst bei Frauen ab 43 Jahren, argumentierte sie. Der Gesetzgeber habe daher gleichheitswidrig seinen „Differenzierungsspielraum“ überschritten.
aerzteblatt.de |
| Versenden | Teilen |
Leserkommentare
Um Artikel, Nachrichten oder Blogs kommentieren zu können, müssen Sie registriert sein. Sind sie bereits für den Newsletter oder den Stellenmarkt registriert, können Sie sich hier direkt anmelden.