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Todkranker hat Anspruch auf Versorgung mit nicht zugelassener Medizin

Donnerstag, 12. März 2009

Darmstadt – Lebensbedrohlich erkrankte Menschen dürfen nach einem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts mit einem hierzulande nicht zugelassenen Medikament versorgt werden, wenn eine anerkannte Behandlung nicht hilft. Gegeben sein müsse, dass der Patient sich „in einer notstandsähnlichen Situation“ befinde und eine Abwägung von Nutzen und Risiken für die Behandlung spreche, entschied das in Darmstadt ansässige Gericht in dem am Donnerstag veröffentlichten Urteil. Verweigere eine gesetzliche Krankenkasse die Versorgung mit einem andernorts in seiner Wirksamkeit belegten Medikament, verstoße sie gegen das Grundgesetz.

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Das Hessische Landesgericht entschied im konkreten Fall im Sinne eines 44-jährigen Aids-Kranken aus Hessen. Dieser habe gegen mehrere Kombinationstherapien Resistenzen und Unverträglichkeiten entwickelt. Lediglich eine antiretrovirale Therapie habe noch angeschlagen, jedoch zu einer erheblichen Gewichtszunahme und dadurch verursachten organischen Störungen geführt. Seinen Antrag auf Versorgung mit Serostim, ein in Europa nicht zugelassenes und durch eine Studie als wirksam belegtes Medikament zur Fettreduzierung im Bauchraum, lehnte seine Krankenkasse im Juli 2002 ab.

In einer einstweiligen Entscheidung im März 2003 verpflichtete das Landessozialgericht die Krankenkasse dazu, dem Mann Serostim zukommen zu lassen. Mit der Folge, dass das überschüssige Fett fast vollständig verschwunden sei und die für den Mann lebensnotwendige antiretrovirale Therapie verträglich gewirkt habe, teilte das Gericht mit. Im Hauptsacheverfahren bestätigten die Richter nun, dass bei dem Krankenversicherten „ausnahmsweise ein Anspruch auf Versorgung mit dem nicht zugelassenen Medikament“ vorliege. (AZ: L 1 KR 51/05) © ddp/aerzteblatt.de

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