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Verfassungsgericht: Sterilität ist keine Krankheit

Donnerstag, 19. März 2009

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Karlsruhe – Krankenkassen müssen für künstliche Befruchtungen nur die Hälfte der Kosten tragen. Sterile Paare haben keinen Anspruch auf einen höheren Zuschuss, entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am Donnerstag in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss. Zur Begründung erklärte das Gericht, Sterilität sei keine Krankheit (AZ: 1 BvR 2982/07).

Die Richter verwarfen damit die Verfassungsbeschwerde eines Ehepaares aus Schwaben, das aus medizinisch unklaren Gründen kinderlos ist. Die Eheleute hatten im März 2005 bei ihrer Krankenkasse die Kostenübernahme für eine künstliche Befruchtung beantragt und dann geklagt, weil die Kasse, wie seit 2004 gesetzlich vorgeschrieben, nur 50 Prozent der Kosten übernehmen wollte. 

Nach Ansicht des Ehepaares ist Sterilität eine Krankheit. Deshalb sei es eine Ungleichbehandlung, wenn unfruchtbare Ehepaare die künstliche Befruchtung nur teilweise, andere Kranke dagegen ihre Heilbehandlung voll bezahlt bekämen. Vor der Reform von 2004 seien die Kosten für die Befruchtung noch voll ersetzt worden. Weil Ehepaare seitdem hohe Eigenbeiträge aufbringen müssten, gehe  überdies die Zahl der so gezeugten Kinder zum Nachteil der Gesellschaft stark zurück, argumentierten die Kläger.

Die Karlsruher Richter folgten dem nicht: Die künstliche Befruchtung beseitige „keinen regelwidrigen körperlichen Zustand, sondern umgeht ihn mit Hilfe medizinischer Technik, ohne auf dessen Heilung zu zielen“. Da insoweit keine Krankheit vorliege, sei die gesetzliche Krankenversicherung auch nicht zur vollen Kostenübernahme verpflichtet, befand das Gericht.

Auch die demografischen Argumente der Kläger verwarfen die Verfassungshüter. Es bestehe keine staatliche Pflicht, die Entstehung einer Familie mit den Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung zu fördern. Solch eine Unterstützung sei vielmehr eine im Ermessen des Staates stehende Leistung, die medizinisch nicht notwendig sei, sondern nur „die Wünsche eines Versicherten für seine individuelle Lebensgestaltung betrifft“, erklärten die Richter und bestätigten damit die Ansicht des Bundessozialgerichts.

Weiteren Urteilen der beiden Gerichte zufolge haben nur verheiratete Frauen, die jünger als 40 Jahre sind, Anspruch auf einen Zuschuss für künstliche Befruchtung. Die Krankenkassen zahlen seit 2004 nur noch einen hälftigen Zuschuss für bis zu drei Versuche. Der Selbstkostenanteil der Ehepaare beträgt dann bis zu 6.000 Euro. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf den Kinderwunsch: So sank die Zahl der mit künstlicher Befruchtung gezeugten Kinder amtlichen Statistiken zufolge zwischen 2003 und 2007 von rund 18.800 auf 7.500. Nach Expertenschätzungen sind in Deutschland etwa 15 Prozent aller Paare ungewollt kinderlos.

Bundesfamilienministerin Ursula von der Leyen (CDU) setzt sich nun seit Anfang März für eine bessere finanzielle Unterstützung kinderloser Paare ein. In Sachsen erhalten Ehepaare seit diesem Monat bereits für die zweite und dritte Behandlung staatliche Zuschüsse von jeweils bis zu 900 Euro, für die vierte Behandlung werden 1.600 bis 1.800 Euro gezahlt. Nordrhein-Westfalen oder Hessen prüfen, ob sie dem Beispiel folgen. Andere Länder plädieren für eine Unterstützung der künstlichen Befruchtung durch den Bund. Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt (SPD) lehnt dies jedoch ab. © afp/aerzteblatt.de

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