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Dignitas: Niederlage vor schweizerischem Bundesgericht

Mittwoch, 8. April 2009

Lausanne – Die umstrittene Sterbehilfeorganisation Dignitas hat eine Niederlage vor dem höchsten Gericht der Schweiz erlitten. Die Bundesrichter in Lausanne bestätigten in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil eine Entscheidung der nationalen Arzneimittelbehörde Swissmedic.

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Demnach ist es Dignitas verboten, Natrium-Pentobarbital zur Suizidhilfe zu beziehen, zu verwenden und aufzubewahren. Das Schlafmittel führt in hohen Dosen zur Lähmung des Atemzentrums und zum Tod durch Ersticken. In den rund 10 Jahren seines Bestehens hat Dignitas bei mehr als 900 Menschen zum Sterben beigetragen. 

Im konkreten Fall wollte Dignitas für einen Sterbewilligen die ärztlich verschriebene Dosis des Schlafmittels selber in der Apotheke abholen, das Präparat anschließend aufbewahren und dem Betroffenen verabreichen. Außerdem verlangten die Verantwortlichen eine Reserve, falls ihr Patient das Mittel bei seinem Suizidversuch erbrechen oder verschütten sollte. In ihrer Beschwerde verwies die Organisation auf das schweizerische Betäubungsmittelgesetz.

Dieses erlaubt dem Roten Kreuz und ähnlichen Institutionen den Besitz von größeren Mengen an Betäubungsmitteln aus humanitären Gründen, um etwa in einem Katastrophenfall Verletzte versorgen zu können. 

Dieser Grundsatz gelte nicht für Dignitas, befanden die Lausanner Richter. Die Arbeit der Organisation diene nicht im allgemeinen Interesse dem Erhalt des Lebens, „sondern im Gegenteil dessen Beendigung aufgrund eines individuellen Wertentscheids im Einzelfall“.

Bedenken äußerte das Gericht auch hinsichtlich möglicher Missbräuche durch fehlende Kontrollen. Eine obligatorische Abgabe des ärztlich verschriebenen Präparates an Sterbehilfeorganisationen sei abzulehnen. Es bestehe „keinerlei Gewähr“, dass diese „die ihnen zugedachten Funktionen effektiv und korrekt wahrnehmen können“. (Az.: 2C_839/2008)  © kna/aerzteblatt.de

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