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Bundessozialgericht nimmt Staat bei Impfstudien in die Pflicht

Freitag, 24. April 2009

Kassel – Staatliche Stellen müssen bei der Genehmigung einer Impfstudie für eine ausreichende Information der Patienten sorgen. Geschieht dies nicht, kommt bei einem Impfschaden eine Entschädigung aus staatlichen Kassen in Betracht, urteilte am Donnerstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. (Az: B 9 VJ 1/08 R)

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Versorgungsleistungen gibt es eigentlich nur, wenn eine öffentlich empfohlene Impfung zu Gesundheitsschäden führt. Nach bisheriger Rechtsprechung des BSG gilt dies aber auch, wenn Behörden den Anschein erweckt haben, dass eine solche Empfehlung besteht. Mit dem neuen Urteil ging das BSG noch weiter und schrieb eine „besondere Überwachungs- und Kontrollpflicht“ der Behörden bei Impfstudien fest.

Im konkreten Fall hatte ein heute siebenjähriges Mädchen als Säugling an der Erprobung einer Siebenfach-Kombinationsimpfung teilgenommen, unter anderem gegen Meningokokken-Infektionen. Diese können zu einer lebensbedrohlichen Hirnhautentzündung führen.

Der Impfstoff war jedoch noch nicht zugelassen und eine Impfung gegen Meningokokken auch nur für besonders gefährdete Personen empfohlen. Das Mädchen ist heute geistig schwerstbehindert. Seine Eltern führen dies auf die Impfung zurück und meinen, die Patienteninformation des Herstellers habe den Anschein einer öffentlichen Empfehlung erweckt.

Dem muss nun das Landessozialgericht Schleswig-Holstein nachgehen, urteilte das BSG. Wenn sich die in Schleswig-Holstein für Impfstudien zuständige Ethikkommission nicht ausreichend um eine sachgerechte Information der Eltern gekümmert habe und die Impfung tatsächlich Ursache der Behinderung sei, müsse das Land dafür geradestehen und eine Entschädigung zahlen. © afp/aerzteblatt.de

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